GOOGLE-BEWERTUNG LÖSCHEN · ÄUSSERUNGSRECHT · UNTERLASSUNGSANSPRUCH
Eine einzige negative Google-Bewertung kann für ein Unternehmen schwerwiegende wirtschaftliche Folgen haben. Besonders dann, wenn die Bewertung auf unwahren Tatsachen beruht oder beim Leser einen falschen Gesamteindruck erzeugt, steht nicht allein die Sternebewertung auf dem Spiel. Dabei geht es um den geschäftlichen Ruf, um das Vertrauen potenzieller Kunden und mitunter um die Existenzgrundlage eines Unternehmens. Die Frage, ob und wie sich eine rufschädigende Bewertung löschen lässt, ist dabei keineswegs trivial: Sie berührt das Spannungsfeld zwischen Meinungsfreiheit, Persönlichkeitsrecht und dem Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs.
Unser Medienrechtsteam konnte vor dem Landgericht München für eine Mandantin einen Erfolg erzielen: Eine rufschädigende Google-Bewertung, die nicht auf einer echten Kundenerfahrung beruhte und in wesentlichen Punkten unzutreffend war, wurde im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs vollständig gelöscht. Der Fall illustriert auf lehrreiche Weise, welche rechtlichen Instrumente Betroffenen zur Verfügung stehen — und warum ein konsequentes äußerungsrechtliches Vorgehen gegen unzulässige Online-Bewertungen häufig der einzig erfolgversprechende Weg ist.
Der Ausgangssachverhalt: Rufschädigende Bewertung ohne echte Kundenerfahrung
Unsere Mandantin betreibt eine Hausverwaltung in München und ist in besonderem Maße auf einen guten Ruf angewiesen. Hausverwaltungen arbeiten in einem Geschäftsfeld, das maßgeblich von Vertrauen lebt — Eigentümergemeinschaften und Immobilienbesitzer wählen ihre Verwaltung nicht zuletzt anhand von Empfehlungen und Online-Bewertungen aus. Eine negative Google-Bewertung kann in diesem Segment daher einen unverhältnismäßig großen Schaden anrichten.
Im vorliegenden Fall stammte die Bewertung nicht von einem Kunden der Hausverwaltung, sondern von einem Dienstleister, der für eine Wohnungseigentümergemeinschaft tätig war, deren Interessen die Hausverwaltung nach außen vertrat. Für den durchschnittlichen Leser war dieser Umstand jedoch nicht erkennbar. Die Bewertung erweckte vielmehr den Eindruck eines authentischen Erfahrungsberichts eines tatsächlichen Leistungsempfängers. Gerade in dieser Täuschung über die Grundlage der Bewertung lag ein erhebliches rufschädigendes Potenzial, denn der Leser bewertet den Inhalt einer Rezension unwillkürlich unter dem Eindruck einer vermeintlich neutralen Kundenerfahrung.

Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Master of Laws (Medienrecht & IP)
Google-Bewertung ohne Kundenkontakt: Ein rechtliches Strukturproblem
Google-Bewertungen leben aus Sicht der Nutzer davon, dass sie reale Erfahrungen mit einem Unternehmen widerspiegeln. Dieses Verständnis wird durch die Google-Richtlinien gestützt, die grundsätzlich Bewertungen auf Grundlage tatsächlicher Kundenerfahrungen vorsehen. Der durchschnittliche Leser geht daher davon aus, dass ein Bewertender das betreffende Unternehmen als Kunde in Anspruch genommen hat — sofern nichts Gegenteiliges erkennbar ist.
Stammt eine Bewertung indes aus einer völlig anderen Beziehungssphäre — etwa von ehemaligen Beschäftigten, Subunternehmern oder sonstigen Beteiligten —, ohne dass dies offengelegt wird, entsteht ein strukturelles Problem: Die Bewertung erscheint als Kundenurteil, obwohl sie keines ist.
Gleichwohl ist die Rechtslage differenziert zu betrachten. Weder führt ein fehlender Kundenstatus automatisch zur Rechtswidrigkeit einer Bewertung, noch sind sämtliche Bewertungen von Nicht-Kunden per se unzulässig. Entscheidend bleibt stets eine Abwägung im Einzelfall, bei der insbesondere die Meinungsfreiheit des Bewertenden (Art. 5 GG) gegen den Schutz des Gewerbebetriebs (Art. 12, Art. 2 Abs. 1 GG) abzuwägen ist. Dass diese Frage die Rechtsprechung künftig weiter beschäftigen wird, liegt auf der Hand.
Warum ein Verstoß gegen Google-Richtlinien allein keinen Unterlassungsanspruch begründet
So nachvollziehbar die Nutzererwartung ist, dass Google-Bewertungen auf echten Kundenerfahrungen beruhen sollten — aus einem bloßen Verstoß gegen die Google-Richtlinien lässt sich nicht ohne Weiteres ein zivilrechtlicher Anspruch auf Löschung oder Unterlassung ableiten. Die Richtlinien wirken primär innerhalb der Nutzungsbeziehung zwischen Plattform und Nutzer und entfalten keine unmittelbare Wirkung im Verhältnis zwischen Bewertendem und Bewertetem.
Für die gerichtliche Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs gegen eine negative Google-Bewertung kommt es deshalb regelmäßig auf andere Kriterien an: Liegen unwahre Tatsachenbehauptungen vor? Erzeugt die Bewertung durch Unvollständigkeit oder Irreführung einen falschen Gesamteindruck? Oder stützt sich eine Meinungsäußerung auf keine tragfähige Tatsachengrundlage? Diese Fragen bilden in der Praxis die entscheidende Grundlage für Unterlassungsansprüche gemäß §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht beziehungsweise dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.
Außergerichtliche Abmahnung als erster Schritt
Bevor ein gerichtliches Verfahren eingeleitet wird, steht im Äußerungsrecht regelmäßig die außergerichtliche Abmahnung. Die Abmahnung dient dazu, dem Bewertenden die Rechtswidrigkeit seiner Äußerung vor Augen zu führen und ihm Gelegenheit zu geben, die Angelegenheit ohne gerichtliches Verfahren beizulegen. Im Regelfall wird der Abgemahnte zur Löschung der Bewertung, zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Erstattung der Abmahnkosten aufgefordert.
Im vorliegenden Fall blieb die außergerichtliche Abmahnung indes erfolglos. Der Bewertende kam weder der Aufforderung zur Löschung nach, noch gab er eine Unterlassungserklärung ab. Dieses Szenario ist in der Praxis keineswegs ungewöhnlich: Viele Bewertende unterschätzen die rechtlichen Konsequenzen rufschädigender Online-Äußerungen oder spekulieren darauf, dass der Betroffene den Aufwand einer Klage scheut. Umso wichtiger ist es, in solchen Fällen konsequent den gerichtlichen Weg zu beschreiten.
Unterlassungsklage vor dem Landgericht München: Die mündliche Verhandlung
Nachdem die außergerichtliche Abmahnung gescheitert war, erhoben wir für unsere Mandantin Unterlassungsklage vor dem Landgericht München. Die mündliche Verhandlung erwies sich als umfangreich und rechtlich anspruchsvoll. Erörtert wurde unter anderem die grundsätzliche Frage, ob es für eine Google-Bewertung zwingend einer Kundenerfahrung bedarf — eine Frage, die in der Rechtsprechung durchaus kontrovers diskutiert wird.
Das Gericht stellte zunächst klar, dass der fehlende Kundenstatus allein nicht automatisch zur Rechtswidrigkeit einer Bewertung führt. Entscheidend bleibt vielmehr der konkrete Inhalt der Äußerung. Im weiteren Verlauf nahm das Gericht eine umfassende informatorische Befragung des Beklagten vor. Dieser hatte zuvor noch versucht, auf den letzten Schriftsatz der Klägerseite eine Erwiderungsfrist zu erhalten. Das Gericht lehnte dies jedoch ab, da der persönlich geladene Beklagte sich unmittelbar zum Vortrag äußern könne.
Im Rahmen der Befragung zeigte sich, dass der Beklagte seine Vorwürfe nicht belegen konnte und sich zunehmend in Widersprüche verstrickte. Es wurde deutlich, dass die Bewertung keine tragfähige Tatsachengrundlage hatte und in wesentlichen Punkten unvollständig war. Damit lag der Fall in einer äußerungsrechtlichen Konstellation, die von erheblicher praktischer Relevanz ist: Unvollständige Tatsachenbehauptungen sind nach gefestigter Rechtsprechung wie unwahre Tatsachenbehauptungen zu behandeln, wenn durch das Weglassen entscheidender Umstände beim Leser ein falscher Gesamteindruck entsteht. Auf dieser Grundlage erwiesen sich auch die auf den unvollständigen Tatsachen aufbauenden Meinungsäußerungen als unzulässig.
Gerichtlicher Vergleich: Mehr erreicht als ursprünglich eingeklagt
Vor dem Hintergrund der umfassenden Befragung und der offenkundig schwachen Position des Beklagten kam es zu einem gerichtlichen Vergleich. Der Beklagte verpflichtete sich, die rufschädigende Bewertung vollständig zu löschen und künftig keinerlei öffentliche Äußerungen über unsere Mandantin im Internet zu verbreiten.
Damit erhielt unsere Mandantin mehr als mit der ursprünglichen Klage begehrt. Denn der Vergleich umfasste nicht nur die Löschung der konkreten Bewertung, sondern eine weitergehende Unterlassungsverpflichtung für sämtliche künftigen öffentlichen Äußerungen. Ohne diesen Vergleich hätte der Beklagte grundsätzlich erneut Bewertungen veröffentlichen können — unter Umständen in veränderter Form, die rechtlich zulässig, wirtschaftlich aber weiterhin belastend gewesen wäre.
Wann ist eine negative Google-Bewertung rechtswidrig?
Nicht jede negative Bewertung ist rechtswidrig — das Recht auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 5 Abs. 1 GG schützt grundsätzlich auch kritische Bewertungen. Die Meinungsfreiheit findet ihre Grenzen jedoch dort, wo die Äußerung das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Bewerteten oder den Schutz seines Gewerbebetriebs in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt.
Unzulässig sind insbesondere folgende Konstellationen: Erstens unwahre Tatsachenbehauptungen, die bereits nach der Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit unterfallen. Zweitens unvollständige oder irreführende Tatsachendarstellungen, die beim Leser einen falschen Gesamteindruck erzeugen und damit wie unwahre Tatsachenbehauptungen zu behandeln sind. Drittens Meinungsäußerungen ohne tragfähige Tatsachengrundlage, bei denen die zugrunde liegenden Fakten nicht belegt werden können. Viertens sonstige rufschädigende Äußerungen ohne sachlichen Bezug, die lediglich auf Herabsetzung zielen.
Hinsichtlich der Beweislast gilt dass der Verfasser einer negativen Bewertung die Beweislast für seine Tatsachenbehauptungen trägt. Gelingt ihm dieser Beweis nicht, kann der Betroffene Löschung und Unterlassung verlangen. Bereits die bloße Rüge, dass der Bewertung kein Kundenkontakt zugrunde liege, genügt, um Prüfpflichten des Portalbetreibers auszulösen.
Warum ein gerichtlicher Vergleich im Äußerungsrecht oft die beste Lösung ist
Der vorliegende Fall zeigt, dass ein gerichtlicher Vergleich im Äußerungsrecht für Betroffene häufig besonders vorteilhaft sein kann. Zum einen ermöglicht eine vergleichsweise Lösung, dass Kläger mehr erreichen als mit dem ursprünglichen Klageantrag — etwa weitergehende Unterlassungsverpflichtungen oder klare Regelungen für die Zukunft. Zum anderen lässt sich durch einen Vergleich das Prozesskostenrisiko weiterer Instanzen vermeiden, das bei Berufungs- und Revisionsverfahren erheblich sein kann.
Gleichzeitig ist die Entscheidung für oder gegen einen Vergleich stets eine Frage des Einzelfalls. In bestimmten Konstellationen kann es strategisch geboten sein, eine Angelegenheit streitig zu Ende zu führen — etwa wenn eine grundsätzliche gerichtliche Klärung für künftige Fälle erforderlich ist oder eine verbindliche Leitentscheidung angestrebt wird. In anderen Situationen ist es für Unternehmen vorteilhafter, den Konflikt vergleichsweise zu beenden, um den eigenen Ruf rasch zu stabilisieren und Rechtssicherheit zu schaffen. Eine fundierte prozesstaktische Beratung durch einen spezialisierten Medienrechtsanwalt ist daher unabdingbar, um im jeweiligen Fall den richtigen Weg zu wählen.
Praxisempfehlungen für betroffene Unternehmen
Unternehmen, die von negativen oder unwahren Google-Bewertungen betroffen sind, sollten frühzeitig handeln. Die Beweissicherung steht am Anfang jedes Vorgehens: Screenshots der Bewertung mit Zeitstempel, Archivierung der Bewertungshistorie und Dokumentation der tatsächlichen Kundenbeziehung bilden die Grundlage für eine erfolgreiche rechtliche Auseinandersetzung.
Parallel zur außergerichtlichen Geltendmachung gegenüber dem Bewertenden besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, Google als Plattformbetreiber in die Pflicht zu nehmen. Nach der Rechtsprechung des BGH unterliegt Google als Bewertungsplattform einer Prüfpflicht, sobald der Betroffene eine konkrete Beanstandung vorbringt. In der Praxis zeigt sich allerdings, dass Google auf außergerichtliche Beanstandungen häufig zurückhaltend reagiert und die Löschung ohne fundierte anwaltliche Begründung vielfach verweigert. Ein anwaltliches Vorgehen erhöht die Erfolgschancen dabei erheblich.
Darüber hinaus sollten Unternehmen den gerichtlichen Weg nicht scheuen. Wie der vorliegende Fall zeigt, kann eine konsequente Unterlassungsklage nicht nur zur Löschung der beanstandeten Bewertung führen, sondern über einen gerichtlichen Vergleich sogar weitergehende Unterlassungsverpflichtungen bewirken, die dem Unternehmen dauerhaften Schutz bieten. Dabei ist zu beachten, dass für einstweilige Verfügungsverfahren im Äußerungsrecht regelmäßig eine Dringlichkeitsfrist gilt — zögerliches Handeln kann diesen schnellen Rechtsschutzweg verschließen.
Negative Google-Bewertung erhalten – in 3 Minuten zur Ersteinschätzung
Nutzen Sie unser Online-Formular, um uns Ihre negative Google-Bewertung schnell und unkompliziert zu übermitteln. Der Prozess dauert in der Regel unter 3 Minuten, und Sie erhalten zeitnah eine klare Einschätzung zum weiteren Vorgehen.
So funktioniert es:
Schritt 1: Bewertung übermitteln
Teilen Sie uns die negative Bewertung mit – idealerweise als Screenshot oder Link zum Profil. Falls mehrere Bewertungen betroffen sind, können Sie diese ebenfalls übermitteln.
Schritt 2: Kurzangaben machen
Beantworten Sie ein paar kurze Fragen: Ist Ihnen der Verfasser der Bewertung bekannt? Bestand ein tatsächlicher Kundenkontakt? Sind die behaupteten Tatsachen zutreffend oder unwahr? Wurde bereits eine Abmahnung ausgesprochen oder eine Meldung eingereicht? Diese Angaben helfen uns, Ihren Fall schnell einzuordnen.
Schritt 3: Rückmeldung erhalten
Nachdem Sie das Formular abgeschickt haben, melden wir uns zeitnah bei Ihnen zurück.
Kompetente Beratung bei rufschädigenden Google-Bewertungen
Negative Google-Bewertungen löschen zu lassen, erfordert eine sorgfältige juristische Prüfung des Einzelfalls — von der Abgrenzung zwischen zulässiger Meinungsäußerung und unzulässiger Tatsachenbehauptung über die außergerichtliche Abmahnung bis hin zur gerichtlichen Durchsetzung. Das Medienrechtsteam von Geßner Legal verfügt über umfassende Erfahrung in der Bekämpfung rufschädigender Online-Bewertungen und konnte bereits tausende Bewertungen erfolgreich zur Löschung bringen. Wir unterstützen Unternehmen bundesweit bei der Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit von Bewertungen, bei der außergerichtlichen Löschung, bei Abmahnung und Unterlassung sowie bei der gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen und Vergleichsverhandlungen. Wenn auch Ihr Unternehmen von negativen oder unwahren Online-Bewertungen betroffen ist, stehen wir Ihnen für gerne zur Verfügung.
Ihre Kanzlei für negative Bewertungen
Sie oder Ihr Unternehmen wurden auch zu Unrecht negativ bewertet und die Bewertung enthält unwahre Tatsachenbehauptungen oder Schmähkritik? Gerne beraten wir Sie als Fachanwälte für Medienrecht umfassend zu Ihren Erfolgsaussichten bezüglich der Entfernung der Bewertung sowie zu möglichen Folgeansprüchen wie Schadenersatz. Als Rechtsanwälte verfügen wir über langjährige Erfahrung im Bereich der Löschung von Bewertungen und setzen Ihre Ansprüche effizient für Sie durch. Die Vertretung erfolgt bundesweit.












