Symbolbild: Abmahnung wegen „Feeling Good“ (Michael Bublé) durch Mathé Law Firm / Essex Musikvertrieb GmbH

ABMAHNUNGEN WEGEN SOCIAL-MEDIA-MUSIK

Abmahnung wegen „Feeling Good“ (Michael Bublé): Mathé Law Firm / Essex Musikvertrieb geht gegen Social-Media-Nutzer vor

Derzeit erreichen uns wiederholt Anfragen zu Abmahnschreiben der Mathé Law Firm im Zusammenhang mit der Nutzung des Songs „Feeling Good“ (Michael Bublé) in Social-Media-Beiträgen, insbesondere in Instagram-Reels.

In einem aktuellen Fall soll der Titel lediglich einmalig verwendet worden sein und die Reichweite war vergleichsweise gering. Gleichwohl wird eine Zahlungsforderung in Höhe von 12.000 EUR geltend gemacht.

Wenn Sie ein entsprechendes Schreiben erhalten haben: Das ist kein Einzelfall. Wir unterstützen Betroffene dabei, die Vorwürfe urheberrechtlich belastbar einzuordnen, Risiken gezielt zu begrenzen und eine wirtschaftlich sinnvolle Lösung zu erreichen – ohne vorschnelle Zugeständnisse.

Worum geht es bei der „Mathe Law Firm“-Abmahnung zu „Feeling Good“ (Michael Bublé)?

Die Mathe Law Firm wirft in ihren Schreiben häufig vor, dass der Titel „Feeling Good“ von Michael Bublé in einem Social-Media-Beitrag öffentlich verwendet wurde, ohne dass dafür eine wirksame Lizenz bzw. die erforderlichen Nutzungsrechte bestanden. Im Zentrum steht dabei regelmäßig die Frage, ob es sich um eine gewerbliche Nutzung handelt – etwa bei Beiträgen über einen Business-Account oder bei Inhalten mit Werbe-, Image- oder Leistungsbezug.

Typische Forderungen in der Abmahnung sind:
  • Unterlassung
  • Schadensersatz (häufig nach der Lizenzanalogie berechnet),
  • Erstattung von Anwaltskosten

Wer ist die Gegenseite / wer mahnt ab?

Nach dem uns vorliegenden Schreiben tritt die Essex Musikvertrieb GmbH (Hamburg) als Anspruchstellerin auf, vertreten durch die Mathé Law Firm / Rechtsanwalt Stephan Mathé. Inhaltlich wird dort vorgetragen, Essex sei als Sub-Verleger (Subverlag) für die Lizenzierung der musikalischen Komposition bzw. des Werkes „Feeling Good“ zuständig. Auf dieser Grundlage werden Ansprüche wegen einer angeblich nicht lizenzierten Nutzung des Titels (u.a. in Social-Media-Inhalten wie Reels/TikTok) geltend gemacht.

Wie kommt eine Forderung von 12.000 € zustande?

Wenn in einer Abmahnung der Mathe Law Firm konkrete Beträge genannt werden, wird die Summe häufig über die sogenannte Lizenzanalogie hergeleitet. Dabei wird nicht gefragt, was der Beitrag „wert“ war, sondern welche Lizenzgebühr ein „redlicher Lizenznehmer“ für eine vergleichbare Nutzung des Songs – etwa „Feeling Good“ von Michael Bublé in einem Instagram Reel – hätte zahlen müssen. Die Höhe wird dann regelmäßig mit Markt- und Tariferwägungen begründet und im Ergebnis geschätzt.

Dass dabei schnell Beträge im fünfstelligen Bereich entstehen, liegt meist an der Kombination mehrerer Berechnungsparameter. Häufig wird nicht mit einem einmaligen Pauschalbetrag gearbeitet, sondern mit einem monatlichen Lizenzansatz, der – je nach behauptetem Werbecharakter, Reichweite und Nutzungsumfang – mehrere hundert bis mehrere tausend Euro betragen soll. Zusätzlich wird nicht selten eine Mindestlaufzeit zugrunde gelegt („kleinste Lizenzeinheit“), sodass nicht zwingend nur die tatsächliche Online-Zeit berücksichtigt wird, sondern beispielsweise pauschal sechs Monate angesetzt werden.

Ein weiterer Faktor ist das Territorium: Weil Social-Media-Inhalte grundsätzlich grenzüberschreitend abrufbar sind, wird teils ein nationaler oder sogar europaweiter Bezug behauptet. Ob das im konkreten Fall überzeugt, hängt allerdings stark von Sprache, Zielgruppe, Hashtags, tatsächlicher Reichweite und dem Gesamtzuschnitt des Accounts ab.

Zur Plausibilisierung werden außerdem mitunter Branchenerfahrungswerte als Schätzgrundlage herangezogen. Solche Werte sind kein „amtlicher Tarif“, können aber je nach Gericht als Orientierung dienen – und sind zugleich in vielen Konstellationen angreifbar, etwa mit Blick auf Reel-Art, Unternehmensgröße, tatsächliche Werbewirkung und die konkrete Rechte- und Lizenzlage.

Vereinfacht erklärt ergibt sich eine Forderung von 12.000 € beispielsweise dann, wenn ein Monatswert von 2.000 €angesetzt und eine Mindestlaufzeit von sechs Monaten unterstellt wird (2.000 € × 6). Entscheidend ist stets, ob diese Parameter im Einzelfall überhaupt tragen und nachvollziehbar begründet sind.


Musiknutzung auf Social Media – rechtliche Risiken und Lizenzen – Geßner Legal Medienkanzlei

Was ist eine Berechtigungsanfrage – und warum ist sie ernst zu nehmen?

Eine Berechtigungsanfrage ist ein anwaltliches Auskunftsschreiben, mit dem der Absender klären will, ob und in welchem Umfang ein Musikstück – etwa „Feeling Good“ von Michael Bublé – in einem Social-Media-Beitrag (z. B. Instagram Reel) genutzt wurde. Typischerweise wird abgefragt, wann die Nutzung erfolgt ist, über welchen Account und auf welcher Plattform der Inhalt veröffentlicht wurde und auf welcher rechtlichen Grundlage dies geschehen sein soll, also insbesondere ob eine Lizenz, eine sonstige Gestattung oder Plattformrechte die Nutzung abdecken.

Wichtig ist: Die Berechtigungsanfrage ist in vielen Fällen der erste Schritt der Kontaktaufnahme und damit oft einer Abmahnung vorgeschaltet. Auch wenn der Begriff weniger scharf klingt als „Abmahnung“, sollte man das Schreiben nicht unterschätzen. Wer vorschnell oder unüberlegt antwortet, liefert unter Umständen genau die Angaben, die später zur Begründung von Unterlassungs- und Zahlungsansprüchen herangezogen werden.

Was ist eine Abmahnung – und was unterscheidet sie von der Berechtigungsanfrage?

Die Abmahnung ist im Urheberrecht das zentrale Mittel, um einen behaupteten Rechtsverstoß außergerichtlich zu verfolgen. Der Abmahner beanstandet eine konkrete Nutzung – etwa die Verwendung eines Songs in einem Social-Media-Video – und verlangt in der Regel, dass der Inhalt entfernt und die Nutzung künftig unterlassen wird. Typischerweise ist eine vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt, häufig verbunden mit Zahlungsforderungen, insbesondere Schadensersatz (oft nach Lizenzanalogie) und der Erstattung von Anwaltskosten. Zugleich wird regelmäßig eine Frist gesetzt und – ausdrücklich oder konkludent – die Einleitung gerichtlicher Schritte für den Fall angekündigt, dass keine ausreichende Reaktion erfolgt.

Der Unterschied zur Berechtigungsanfrage liegt im Zweck: Während die Berechtigungsanfrage den Sachverhalt zunächst aufklären und Informationen zur Nutzung sowie zur behaupteten Lizenzlage einsammeln soll, ist die Abmahnung bereits die rechtliche Konsequenz aus dem behaupteten Verstoß. Sie ist darauf gerichtet, eine verbindliche Unterlassungsverpflichtung zu erreichen und Zahlungen durchzusetzen – mit dem Risiko gerichtlicher Maßnahmen, wenn die Abmahnung ignoriert oder falsch beantwortet wird.

„Aber der Song war doch bei Instagram verfügbar …“ – warum das allein oft nicht ausreicht

Gerade bei Instagram Reels entsteht häufig Streit darüber, welche Rechte durch die Nutzung eines Songs tatsächlich betroffen sind und ob eine Plattformlizenz die konkrete Verwendung überhaupt abdeckt. Dass ein Titel in der Instagram-Musikbibliothek auswählbar ist, ist daher zwar ein wichtiges Argument – ersetzt aber keine rechtliche Prüfung im Einzelfall.

Ein zentraler Punkt ist der audiovisuelle Kontext: Reels sind Videos. Je nach Gestaltung kann die Kombination aus Bild und Musik urheberrechtlich andere Nutzungen auslösen als reines „Musikhören“, etwa weil Fragen der Verwendung in einem Videoformat und der Zuordnung zu bestimmten Rechten an Komposition und Tonaufnahme eine Rolle spielen.

Hinzu kommt die Abgrenzung privat vs. gewerblich. In vielen Fällen geht es nicht nur darum, dass Musik verwendet wurde, sondern wofür. Bei Unternehmensaccounts oder Beiträgen mit Werbe-, Image- oder Leistungsbezug wird häufig eingewandt, dass Standardmechanismen der Plattform nicht in gleicher Weise greifen wie bei rein privater Nutzung.

Schließlich steht oft die Lizenz- und Rechtekette im Raum. Absender verweisen regelmäßig auf Zuständigkeiten von Verlagen/Subverlagen sowie auf Register- oder Datenbankeinträge. Solche Einträge können eine gewisse Indizwirkung haben, sind aber nicht automatisch „unumstößlich“ und müssen im konkreten Zusammenhang nachvollziehbar sein.

Kurz gesagt: „In der App auswählbar“ ist ein relevanter Ansatzpunkt – aber nicht das Ende der Prüfung.

Wie sollte man reagieren, ohne sich zu schaden?

Bei einer Berechtigungsanfrage oder Abmahnung der Mathe Law Firm wegen der Nutzung von „Feeling Good“ (Michael Bublé) kommt es vor allem darauf an, zwei Dinge gleichzeitig zu erreichen: das Risiko sofort zu begrenzen und zugleich keine unnötigen Zugeständnisse zu machen.

Zunächst sollten gesetzte Fristen ernst genommen werden. Ein Ignorieren kann die Situation eskalieren lassen. Genauso riskant ist aber eine vorschnelle Reaktion „aus dem Bauch heraus“ – insbesondere dann, wenn in der ersten Kontaktaufnahme Auskünfte verlangt werden. Unbedachte Angaben können später als Grundlage für Unterlassungs- und Zahlungsansprüche dienen oder die Anspruchsbegründung unnötig erleichtern.

Bevor Inhalte gelöscht, deaktiviert oder geändert werden, ist eine saubere Beweissicherung zentral. Sinnvoll sind insbesondere Screenshots und eine Dokumentation von Link, Veröffentlichungsdatum, Caption, verwendetem Audio, Account-Typ sowie – soweit verfügbar – Insights und Reichweite. In vielen Fällen wird später über Nutzungsdauer, Abrufbarkeit/„Gebiet“ und den Werbecharakter gestritten; ohne Dokumentation fehlt häufig die faktische Grundlage, um die Forderung einzuordnen oder zu entkräften.

Unterlassungserklärungen und Zahlungen sollten ohne Prüfung nicht abgegeben bzw. geleistet werden. Vorformulierte Unterlassungserklärungen sind häufig zu weit gefasst, binden langfristig und enthalten oft Vertragsstrafenregelungen oder Anerkenntnisse, die über das Notwendige hinausgehen. Auch die Höhe einer Forderung lässt sich erst seriös bewerten, wenn klar ist, ob ein Anspruch besteht und wie er berechnet wird.

In einer juristischen Prüfung stehen regelmäßig die entscheidenden Punkte im Vordergrund: Ob tatsächlich eine gewerbliche Nutzung vorliegt oder nur behauptet wird, welche Rechte konkret betroffen sein sollen (Komposition, Aufnahme, Video-Kontext), ob die Anspruchsberechtigung und die behauptete Rechtekette plausibel und belegbar sind und ob die Berechnung – etwa mit Monatswerten, Mindestlaufzeiten und territorialen Annahmen – im konkreten Fall überhaupt tragfähig ist.

Wichtige Sofortmaßnahmen:
  1. Abmahnung anwaltlich prüfen lassen.
    Viele Schreiben sind angreifbar. Besonders die Schadenshöhe, die behauptete Nutzungsart oder die Urheberbenennung können rechtlich bestritten werden.
  2. Beweise sichern.
    Screenshots der Postings, Nutzungseinstellungen der Plattform, die verwendete Musikquelle und weitere Nachweise sollten festgehalten werden.
  3. Keine eigenständige Kommunikation
    Jede unbedachte Aussage kann später gegen Sie verwendet werden und die juristische Position schwächen.

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Die Geßner Legal Medienkanzlei ist auf urheberrechtliche Auseinandersetzungen im Online-Bereich spezialisiert und prüft für Sie, ob die Abmahnung berechtigt ist, welche Forderungen sich reduzieren lassen und wie sich weitere Risiken (z. B. durch Unterlassungserklärungen) vermeiden lassen.

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