Symbolbild: Morddrohungen und Hasspostings in sozialen Netzwerken

URTEIL DES KAMMERGERICHTS BERLIN

Morddrohungen auf Facebook – nicht ausreichend für eine Gruppensperrung?

Laut aktuellem Urteil des Kammergerichts Berlin hat der Geschäftsführer der Deutschen Umwelthilfe (DUH) keinen Anspruch darauf, dass Gruppen auf einem sozialen Netzwerk gelöscht werden, weil dort gegen die DUH gehetzt wird.

Sachverhalt und Entscheidung des Gerichts

Der Bundesgeschäftsführer der Deutschen Umwelthilfe (DUH), Jürgen Resch, machte vor Gericht einen seiner Meinung nach bestehenden Löschungsanspruch bezüglich zweier Gruppen auf dem sozialen Netzwerk „Facebook“ des META-Konzerns geltend. Schon das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Berlin II wies diesen Anspruch allerdings zurück. Nun hatte auch die Berufung des DUH-Chefs keinen Erfolg.

Jürgen Reschs Klage hatte die Löschung von Facebook-Gruppen zum Inhalt, welche sich inhaltlich mit der Arbeit der Deutschen Umwelthilfe befassten. Aufgrund ihrer jeweils im fünfstelligen Bereich liegenden Mitgliederzahlen verfügen diese Gruppen über eine erhebliche Bedeutung und Reichweite. Die hier maßgeblichen Gruppen befassen sich jedoch in stark kritischer Weise mit der Tätigkeit der DUH. Diese Kritik geht dabei regelmäßig so weit, dass innerhalb der Gruppen immer wieder äußerungsrechtlich relevante Inhalte auftreten, insbesondere Beleidigungen sowie Hass- und Hetzäußerungen. Sogar Morddrohungen gegen die Person des Klägers Jürgen Resch wurden dort bereits ausgesprochen.

Aufgrund der hohen Mitgliederanzahl und der verschiedenen Beiträge argumentierte der DUH-Geschäftsführer vor Gericht, es reiche nicht aus, gegen einzelne Beiträge der Mitglieder in diesen Gruppen vorzugehen; vielmehr sei die ganze Gruppe rechtswidrig und demnach zu löschen. Dies entsprach allerdings weder der Sichtweise des LG Berlin II noch der des Kammergerichts.

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Zwar könnten die Beiträge im Einzelnen rechtswidrig sein und das Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzen, dies begründe jedoch keinen Anspruch gegen Facebook, die gesamten Gruppen, in denen diese Inhalte geteilt werden, nachhaltig von der Plattform zu entfernen.

Das Kammergericht monierte, dass ein Löschungsanspruch lediglich gegen die einzelnen rechtswidrigen Postings durchgesetzt werden könne. Gegen die Gruppen als solche bestünde hingegen kein Anspruch, denn diese seien nicht rechtswidrig. Etwas anderes ergebe sich auch nicht bei Heranziehung der Nutzungsbedingungen von Facebook.

Die Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Reschs ergäben sich nicht aus der Eröffnung eines Forums zum Meinungsaustausch durch Facebook. Das soziale Netzwerk treffe demnach keine Pflicht, ganze Gruppen, welche auch den Nutzungsbedingungen entsprächen, zu entfernen.

Rechtliche Einordnung

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein verfassungsrechtlich garantiertes Rahmenrecht; es schützt vor unwahren Tatsachenbehauptungen sowie vor unzulässigen Meinungsäußerungen.

Unzulässige Meinungsäußerungen sind etwa Beleidigungen im Sinne des § 185 StGB. Meinungsäußerungen sind zwar grundsätzlich von der Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG geschützt, dieser Schutz hat seine Grenzen allerdings bei Beleidigungen oder etwa Schmähkritik. Begründet wird dies damit, dass in einem solchen Fall der Schutz der einzelnen Äußerung niedriger wiegt als der des Persönlichkeitsrechts des Adressaten der Äußerungen – denn niemand muss es sich gefallen lassen, beleidigt zu werden.

Diese Grenzen sind aber dehnbar. So müssen sich beispielsweise Politiker mehr gefallen lassen als Menschen, die nicht in der Öffentlichkeit stehen. Anschaulich ist das Beispiel, in dem ein Social-Media-Nutzer Politiker als „Lobbynutten“ bezeichnete. Das Bayerische Oberste Landesgericht beschloss (Az.: 206 StRR 205/25) in dem Fall, dass die Bezeichnung eines Politikers als „Lobbynutte“ noch von der Meinungsfreiheit des sich Äußernden gedeckt sei. Diese Art Äußerung stelle nämlich gerade noch eine politische Auseinandersetzung und nicht, wie von den Vorinstanzen angenommen, eine strafrechtlich relevante Äußerung dar.

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Im vorliegenden Fall wird die interessante und relevante Frage beantwortet, ob der Schaffer eines Forums, in dem Fall Facebook, verpflichtet ist, eine Gruppe zu löschen, weil dort rechtswidrige und persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte hochgeladen werden – denn manche Beiträge in der Gruppe, welche die DUH kritisiert, sind höchstwahrscheinlich rechtswidrig. Aber ist Facebook für die Verhinderung oder Kontrolle solcher Inhalte verantwortlich?

Laut Kammergericht nicht, denn Facebook habe sich nicht entgegen seinen Nutzungsbedingungen und dem mit den Nutzern geschlossenen Vertrag verhalten. Wie bereits oben gesehen, müsste Jürgen Resch in einem solchen Fall gegen die einzelnen Beiträge und die dahinterstehenden Personen vorgehen.

Durch die heute enorm verbreiteten sozialen Netzwerke stellt dies einen besonders relevanten Praxisfall dar. In der Öffentlichkeit stehende Personen, wie etwa der hiesige Bundesgeschäftsführer der Deutschen Umwelthilfe, haben trotz Äußerungen wie Morddrohungen keinen Anspruch auf Schließung einer Gruppe.

Sicherlich betrifft diese Fallkonstellation weitere in der Öffentlichkeit stehende Personen, weshalb es sich um ein wichtiges Urteil handelt. Es bleibt abzuwarten, welche Folgen dies haben wird.

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