Symbolbild: Eingriff in die Privatsphäre durch Presseberichterstattung

URTEIL DES OBERLANDESGERICHTS FRANKFURT

Eingriff in die Privatsphäre: Wort- und Bildberichterstattung über den Urlaub des monegassischen Fürstenpaares war rechtswidrig

Fürst Albert II. und seine Familie gingen gegen eine Wort- und Bildberichterstattung über einen Familienurlaub vor. Das Oberlandesgericht Frankfurt gab ihnen Recht. Zur Zulässigkeit von Berichterstattung über Belange der Privatsphäre.

Sachverhalt und Entscheidung des Gerichts

Der monegassische Fürst Albert II. klagte in Frankfurt aufgrund einer Berichterstattung eines überregionalen Tagesblatts, welches über die Privatsphäre der Familie mutmaßte und unter anderem die Kinder des Fürsten beim Baden abbildete.

Die Zeitung berichtete über persönliche Belange Alberts II. sowie seiner Frau und Kinder. Berichtet wurde über die Ehe der Familie. Die Familie des Fürsten klagte deshalb in Frankfurt gegen die berichterstattende Zeitung, zunächst am Landgericht sowie später im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht.

Das Oberlandesgericht sah die Familie durch die Berichterstattung in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt und gab dem geltend gemachten Anspruch auf Unterlassung statt. Die Zeitung habe durch die Berichterstattung in die Privatsphäre der Familie eingegriffen.

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Dies sei mangels sog. Selbstöffnung der Familie in der Öffentlichkeit sowie wegen des anerkannten Schutzes der Privatsphäre keine zulässige Berichterstattung. Auch Prominente und Personen des öffentlichen Lebens haben ein Recht auf einen Bereich, welcher der Öffentlichkeit nicht gezeigt wird, so das OLG. Ehe und Familie stellen sensible Bereiche des individuellen Lebens dar und dürften nicht ohne Weiteres in der Öffentlichkeit landen.

Das OLG monierte zudem, dass die Vermutungen über den Zustand und die Verfassung der Ehe zwischen Albert II. und seiner Ehefrau Charlène keine zulässige Berichterstattung darstellten. Hierbei handele es sich um einen Bereich, den auch ein Fürstenpaar nicht öffentlich machen muss. Es habe auch kein berechtigtes öffentliches Interesse an der Berichterstattung gegeben.

Auch das Foto, welches die Zeitung abgebildet hatte und das die Kinder des Fürsten beim Baden zeigt, sei Teil der Privatsphäre und somit ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht. Das Zeigen der Bilder der Kinder sei aufgrund deren Minderjährigkeit und der Erwägungen zum Schutz der Privatsphäre rechtswidrig.

Rechtliche Einordnung

Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht sind bei Berichterstattung über die Privatsphäre häufig zu bejahen. Die Privatsphäre ist die zweitstärkste Sphäre, intensiveren Schutz bietet nur die Intimsphäre. Geringeren Schutz bieten die Sozial- und Öffentlichkeitssphäre.

Insbesondere bei Personen des öffentlichen Lebens und Prominenten verschieben sich allerdings die Grenzen zwischen Sozial- und Privatsphäre. Bekannte Personen, die grundsätzlich mehr in der Öffentlichkeit stehen als andere, müssen in Berichterstattungen mehr hinnehmen. So ist ein maßgebliches Kriterium auch, inwieweit sich eine Person in der Vergangenheit „selbst geöffnet“ hat, also wie viele Einblicke freiwillig in das private Leben gestattet wurden.

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Daneben kann ein berechtigtes Interesse an einer Berichterstattung auch bestehen, wenn etwa das Element der Berichterstattung eine zeitgeschichtliche Komponente beinhaltet oder es sich um das öffentliche Wirken der Person handelt.

Bei der Privatsphäre handelt es sich aber nicht um starre Grenzen; diese verschieben sich vielmehr unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls. Das Bild der Kinder des Fürsten wurde etwa als unzulässig erachtet, weil trotz des Aufenthalts an einem (relativ) einsehbaren Ort (einer Yacht) auch eine Fürstenfamilie das Recht darauf hat, in Ruhe gelassen zu werden und ihre Privatsphäre zu genießen. Daneben genießen Kinder bei Abbildungen von Kindern mehr Schutz als Erwachsene.

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Fazit

Vermutungen über den Zustand der Ehe des Fürsten Albert II. von Monaco und seiner Ehefrau sowie Abbildungen deren gemeinsamer Kinder beim Baden können trotz des hohen Bekanntheitsgrads der Familie unter Umständen unzulässig sein, wenn es sich bei den Äußerungen über die Privatsphäre der Prominenten nur um Vermutungen handelt, die zudem unkonkret bleiben. Auch dürfen Kinder nicht abgebildet werden, wenn sie in einem privaten Moment gezeigt werden und keine Einwilligung vorliegt.

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