Einstweilige Verfügung vor dem Landgericht Heilbronn wegen negativer Google-Bewertung
Unser Team von Geßner Legal konnte in einem aktuellen Verfahren erfolgreich für einen Anwaltskollegen aus einem anderen Fachbereich gegen eine massiv rufschädigende und ehrabträgliche Google-Bewertung vorgehen. Der bewertende (ehemalige) Mandant hatte in unzulässiger Weise Behauptungen über unseren Mandanten aufgestellt, die dessen berufliche Integrität erheblich in Frage stellten.
Die Vorwürfe im Einzelnen
Der Mandant unseres Mandanten behauptete, dieser halte sich nicht an Gebührenabsprachen. Zunächst habe er zugesagt, nach den gesetzlichen Gebühren gemäß Gegenstandswert abzurechnen, sei dann aber – als mehr Arbeit anfiel – auf eine Abrechnung nach Stunden umgeschwenkt. Zudem wurde suggeriert, es bestehe ein Rückzahlungsanspruch, den unser Mandant pflichtwidrig nicht erfülle.
Im Kern warf die Bewertung unserem Mandanten vor, als Rechtsanwalt sein Wort zu brechen, feste Absprachen nicht einzuhalten und Mandanten „im Regen stehen zu lassen“.
Entscheidung des Landgerichts Heilbronn
Das Landgericht Heilbronn (Urteil vom 11.09.2025, Az. Ha 8 0 154/25) erließ in wesentlichen Teilen eine einstweilige Verfügung gegen den bewertenden Mandanten. Ihm wurde untersagt, die streitgegenständlichen Äußerungen künftig zu wiederholen. Dies impliziert zugleich die Löschung der Bewertung.
Damit wurde unser Mandant rehabilitiert, da die zentralen Vorwürfe nicht veröffentlicht werden durften. Hinsichtlich einzelner Äußerungen, die das Gericht aus unserer Sicht zu Unrecht für zulässig hielt, haben wir für unseren Mandanten Berufung eingelegt.
Wann sind Bewertungen zulässig – und wann nicht?
Online-Bewertungen sind grundsätzlich vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt. Jeder darf seine subjektive Meinung äußern – auch wenn diese negativ ist. Zulässig sind also wertende Aussagen wie etwa: „Die Beratung war für mich nicht hilfreich“ oder „Ich fühlte mich schlecht betreut“.
Unzulässig wird eine Bewertung jedoch dann, wenn Tatsachenbehauptungen aufgestellt werden, die nicht zutreffen oder nicht beweisbar sind. Während Meinungen durch persönliche Wertungen geprägt und subjektiv sind, sind Tatsachenbehauptungen dem Beweis zugänglich – sie sind entweder richtig oder falsch.
Die Abgrenzung im Heilbronner Verfahren
Im vorliegenden Fall waren die Kernaussagen Tatsachenbehauptungen: Es wurde behauptet, unser Mandant habe Gebührenabsprachen gebrochen und Rückzahlungen verweigert. Dies sind objektiv überprüfbare Behauptungen. Da sie unzutreffend waren, stellte das Gericht ihre Veröffentlichung als unzulässig fest.
Fazit: Spezialisierung zählt
Immer wieder beauftragen uns auch Kolleginnen und Kollegen, die in ihrem Fachgebiet ausgewiesene Experten sind, wenn es um das Äußerungsrecht geht. Dies zeigt: Anwalt ist nicht gleich Anwalt – Spezialisierung macht den Unterschied.
Wenn auch Sie von einer negativen Google-Bewertung oder von Bewertungen auf anderen Plattformen betroffen sind, stehen wir Ihnen bundesweit als Spezialisten für Medienrecht zur Seite. Wir konnten bereits gegen Tausende von Bewertungen erfolgreich vorgehen.
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