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Prozesserfolg gegen Axel SpringerProzesserfolg gegen Axel Springer vor der Pressekammer des Landgerichts Berlin

Unser Medienrechtsdezernat konnte einen weiteren gerichtlichen Erfolg gegen Axel Springer (BILD-Zeitung, Welt) für eine Mandantin verzeichnen. Mit Urteil vom 14.11.2019 (Aktenzeichen: 27 O 369/19) hat das Landgericht Berlin eine einstweilige Verfügung bestätigt, die unsere Medienanwälte gegen die Axel Springer SE (www.bild.de und www.welt.de) zuvor erwirkt hatten.

Inhaltsverzeichnis
1. Zum Sachverhalt:
2. Einstweilige Verfügung gegen Axel Springer (BILD-Zeitung)
3. Unzulässige Verdachtsberichterstattung der Axel Springer SE
4. Rechtswidrige Verlinkung auf Berichterstattung der Zeitung aus Süddeutschland
5. Fazit: Berichterstattung der BILD und WELT war unzulässig
6. Fachanwaltskanzlei für Medienrecht vertritt Sie bundesweit

Zum Sachverhalt:

Unsere Mandantin war fast 15 Jahre in leitender Funktion in einer sozialen Einrichtung im süddeutschen Raum an der Grenze zur Schweiz tätig.

Aufgrund einer Falschmeldung einer süddeutschen Zeitung sah sich die Axel Springer SE dazu veranlasst, auf ihren Onlineplattformen www.bild.de und www.welt.de ebenfalls über diese Falschmeldung zu berichten und verdächtigte unsere Mandantin ebenfalls der Nötigung und der Ausübung von Zwang gegenüber Schutzbefohlenen.

  • Die Verdächtigungen waren allesamt frei erfunden
  • Unsere Mandantin wurde von der Axel Springer SE zu Vorwürfen vor Veröffentlichung der Artikel nicht um Stellungnahme gebeten
  • Konkrete Anhaltspunkte, die für die Richtigkeit der Vorwürfe sprachen, gab es keine

Nichtdestotrotz kündigte der Arbeitgeber unserer Mandantin aufgrund dieser haltlosen Vorwürfe zunächst das Arbeitsverhältnis. Nach Ausräumung der Vorwürfe bot der Arbeitgeber unserer Mandantin an, wieder bei ihm tätig zu werden. Dies schlug unsere Mandantin aufgrund des zerrütteten Vertrauensverhältnisses aus.

Dem Berufs- und Privatleben unserer Mandantin wurde durch die Berichterstattung der Axel Springer SE ein nicht unerheblicher Schaden zugefügt. Mit den Folgen hat unsere Mandantin noch immer zu kämpfen.

Einstweilige Verfügung gegen Axel Springer (BILD-Zeitung)

Mit einstweiliger Verfügung verbot das Landgericht Berlin auf Antrag unseres Medienrechtsteams  der Axel Springer SE die rechtswidrige Verdachtsberichterstattung sowie die Verbreitung der haltlosen Vorwürfe im Hinblick auf unsere Mandantin.

Erwartungsgemäß ließ die Axel Springer SE diese Entscheidung nicht auf sich sitzen und erhob Widerspruch gegen die ergangene Unterlassungsverfügung.

Die Pressekammer des Landgerichts Berlin sah jedoch keine Veranlassung von ihrer Entscheidung abzuweichen und bestätigte die einstweilige Verfügung mit Urteil vom 14.11.2019.

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Unzulässige Verdachtsberichterstattung der Axel Springer SE

Das Landgericht Berlin bestätigte somit, dass die Berichterstattung des Springer-Verlags das allgemeine Persönlichkeitsrecht unserer Mandantin verletzt, da die Berichterstattung nach den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung unzulässig war. Bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen den Schutzinteressen unserer Mandantin und dem Berichterstattungsinteresse des Springer-Verlags überwögen ganz klar die Interessen unserer Mandantin, so das Landgericht in seiner Urteilsbegründung.

In dem Urteil des Landgerichts heißt es u.a.:

„Es liegt bereits nicht das notwendige Mindestmaß an Beweistatsachen, das für den Wahrheitsgehalt der von der Antragsgegnerin (Axel Springer SE) verbreiteten Informationen spricht, vor.“

„Darüber hinaus fehlt es für eine zulässige Verdachtsberichterstattung auch an der Einholung einer Stellungnahme der Antragsgegnerin vor Veröffentlichung der Berichterstattung. Als Ausdruck der journalistischen Sorgfalt im Vorfeld der Berichterstattung kann bei schwerwiegenden Vorwürfen nur ausnahmsweise von der Gelegenheit zur Stellungnahme abgesehen werden (BGH, Urteil vom 30.01.1996 – VI ZR 386/94, NJW 1996, 1131; Urteil vom 07.12.1999 – VI ZR 51/99, NJW 2000, 1036, 1037 – Verdachtsberichterstattung). Bei den hier im Raum stehenden Vorwürfen gegen die Antragstellerin (Mandantin) handelt es sich unzweifelhaft um schwerwiegende Vorwürfe. Sie sind geeignet, dass soziale, gesellschaftliche und moralische Ansehen der Antragstellerin erheblich zu beeinträchtigen.“

„Schließlich ist die Berichterstattung in dem Artikel (…) vorverurteilend. Durch die Art der Darstellung wird bereits nicht deutlich, dass es sich einstweilen nicht mehr als einen Verdacht gegen die Antragstellerin handelt.“

Rechtswidrige Verlinkung auf Berichterstattung der Zeitung aus Süddeutschland

Zudem schloss sich die Pressekammer des Landgerichts Berlin der Ansicht unserer Medienanwälte an und sah die Verlinkung des Springer-Verlags auf den Ausgangsbericht der Zeitung aus dem Süden als rechtswidrig an.

Das Landgericht schreibt:

„Die beanstandeten Links in den Beiträgen der Antragsgegnerin (Axel Springer SE) auf verschiedene Artikel des „XX“ sollen, wie für den Leser aufgrund ihrer Einbettung in den Fließtext ersichtlich, weitere Informationen über den in dem Beitrag geschilderten Sachverhalt machen. Sie dienen in diesem Zusammenhang entweder als Beleg für einzelne Angaben oder sollen diese durch zusätzliche Informationen ergänzen.“

(…)

„Hier macht sich die Antragsgegnerin durch die nicht weiter kommentierte Verlinkung die Äußerung des „XX“ aus sich des unbefangenen Durchschnittsleser zu eigen. Mit der Verlinkung stellt sie nicht lediglich einen „Markt der Meinungen“ dar. Vielmehr soll der von ihr veröffentlichte Verdacht durch die Berichterstattung des „XX“ gestützt werden. Eine Distanzierung von der verlinkten Berichterstattung erfolgt gerade nicht.“

Fazit: Berichterstattung der BILD und WELT war unzulässig

Das Vorgehen der Axel Springer SE ist nach Auffassung des Landgerichts Berlin ganz klar als rechtswidrig anzusehen.

Die Axel Springer SE hat im Rahmen ihrer Berichterstattung nach Ansicht des Gerichts die Grundsätze einer zulässigen Verdachtsberichterstattung nicht eingehalten.

Eine identifizierende Berichterstattung über einen bloßen Anfangsverdacht einer eventuell strafbaren Handlung muss die Ausnahme bleiben. Dies gebietet vor allem die Unschuldsvermutung, wie sich vorliegend zeigt. Andernfalls läge es in der Hand des Boulevardjournalismus, über das gesellschaftliche Ansehen Betroffener zu entscheiden, sobald ein bloßer Anfangsverdacht einer möglichweiser strafrechtlich relevanten Handlung besteht.

Denn oftmals – wie der vorliegende Fall zeigt – erweisen sich Anschuldigungen und Verdächtigungen als völlig haltlos und bezwecken ausschließlich, das gesellschaftliche Ansehen Betroffener zu zerstören und sie öffentlich aus reiner Sensationslust zu denunzieren.

Auf die Einhaltung der Ausnahmeregelungen des Bundesverfassungsgericht und des Bundesgerichtshofes zur Verdachtsberichterstattung ist daher hinzuwirken, um für einen fairen Ausgleich der Persönlichkeitsrechte einzelner zu der Presse- und Meinungsfreiheit zu sorgen.

Als spezialisierte Medienrechtskanzlei, welche seit vielen Jahren tagtäglich und bundesweit Betroffene einer unzulässigen Verdachtsberichterstattung vertritt, begrüßen wir die Entscheidung des Landgerichts Berlin.

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Titelbild: © MOZCO Mat Szymański / AdobeStock

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