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erfolg gegen tichys Einblick

Erfolg gegen „Tichys Einblick“ vor dem Landgericht Berlin

Unser Medienrechtsteam konnte einen presserechtlichen Erfolg für unseren Mandanten gegen „Tichys Einblick“ verzeichnen. Mit Urteil vom 19.05.2022 (Az.: 27 O 311/21) hat das Landgericht Berlin unserem Antrag, den Beklagten zur Unterlassung zu verurteilen, stattgegeben.

Inhaltsverzeichnis
1. Zum Sachverhalt
2. Landgericht Berlin: Identifizierende Verdachtsberichterstattung verletzt Persönlichkeitsrecht
2.1. Mandant ist identifizierbar
2.2. Kein öffentliches Informationsinteresse
2.3. Kein Mindestmaß an Beweistatsachen
2.4. Berufung auf Agentur-Privileg blieb Beklagten verwehrt

Zum Sachverhalt

Bei „Tichys Einblick“ handelt es sich um ein seit 2014 existierendes und sowohl online als auch in Print-Version erscheinendes Magazin, das von dem Publizisten und Journalisten Roland Tichy herausgegeben wird. In mehreren Beiträgen berichtete der Beklagte identifizierend unter Angabe des Vornamens und des ersten Buchstabens des Nachnamens sowie der beruflichen Tätigkeit unseres Mandanten. Gegenstand der Berichterstattung war der Verdacht einer schwerwiegenden Straftat, an der unser Mandant jedoch nicht beteiligt war. An Beweistatsachen fehlte es von Anfang an.

Landgericht Berlin: Identifizierende Verdachtsberichterstattung verletzt Persönlichkeitsrecht

In seinem Urteil folgte die 27. Zivilkammer des Landgericht Berlin unserer Rechtsauffassung, dass es sich um eine unzulässige identifizierende Verdachtsberichterstattung handle, die das Persönlichkeitsrecht unseres Mandanten verletzt.

Verdachtsberichterstattung Rechtsanwalt David Geßner LL.M. vertritt sie bundesweit.

Mandant ist identifizierbar

Nach der Entscheidung des LG Berlin genüge es für eine Identifizierbarkeit unseres Mandanten, wenn dieser in den Berichten mit Vornamen, dem ersten Buchstaben des Nachnamens und seiner beruflichen Tätigkeit genannt und bezeichnet wird.

Kein öffentliches Informationsinteresse

Darüber hinaus fehle auch ein öffentlichen Informationsinteresse, da dem Beklagten eine Berichterstattung auch ohne identifizierbare Nennung unseres Mandanten ohne Weiteres möglich gewesen wäre.

Kein Mindestmaß an Beweistatsachen

Ferner fehle es am erforderlichen Mindestmaß an Beweistatsachen. Es sei insbesondere zu berücksichtigen, dass das Ermittlungsverfahren gegen unseren Mandanten bzw. den Kläger unterdessen eingestellt wurde.

Berufung auf Agentur-Privileg blieb Beklagten verwehrt

Auch eine Berufung des Beklagten auf das sog. Agentur-Privileg blieb diesem verwehrt, weil weder in der dpa-Meldung noch in der Pressemitteilung der Polizei in identifizierbarer Weise berichtet wurde.


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Wurden auch Sie Opfer einer unzulässigen Verdachtsberichterstattung und möchten dagegen vorgehen? Dann nehmen Sie jetzt Kontakt zu uns auf. Unser Medienrechtsdezernat erreichen Sie unter der Woche telefonisch zwischen 9-18 Uhr oder per E-Mail (auch abends und am Wochenende). Als Experten für Medienrecht kümmern wir uns schnell und effizient um Ihren Fall. Die Vertretung erfolgt bundesweit.

Unsere Fachanwälte verfügen über langjährige Erfahrung im Umgang mit unzulässigen Presseberichterstattungen und sind somit Experten in diesem Bereich.

Anm.:

Dieser Beitrag spiegelt allein die Rechtslage bis zum 04.07.2022 wider.

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