Erfolg gegen „Tichys Einblick“ vor dem Landgericht Berlin
Unser Medienrechtsteam konnte einen presserechtlichen Erfolg für unseren Mandanten gegen „Tichys Einblick“ verzeichnen. Mit Urteil vom 19.05.2022 (Az.: 27 O 311/21) hat das Landgericht Berlin unserem Antrag, den Beklagten zur Unterlassung zu verurteilen, stattgegeben.
Zum Sachverhalt
Bei „Tichys Einblick“ handelt es sich um ein seit 2014 existierendes und sowohl online als auch in Print-Version erscheinendes Magazin, das von dem Publizisten und Journalisten Roland Tichy herausgegeben wird. In mehreren Beiträgen berichtete der Beklagte identifizierend unter Angabe des Vornamens und des ersten Buchstabens des Nachnamens sowie der beruflichen Tätigkeit unseres Mandanten. Gegenstand der Berichterstattung war der Verdacht einer schwerwiegenden Straftat, an der unser Mandant jedoch nicht beteiligt war. An Beweistatsachen fehlte es von Anfang an.
Landgericht Berlin: Identifizierende Verdachtsberichterstattung verletzt Persönlichkeitsrecht
In seinem Urteil folgte die 27. Zivilkammer des Landgericht Berlin unserer Rechtsauffassung, dass es sich um eine unzulässige identifizierende Verdachtsberichterstattung handle, die das Persönlichkeitsrecht unseres Mandanten verletzt.
Mandant ist identifizierbar
Nach der Entscheidung des LG Berlin genüge es für eine Identifizierbarkeit unseres Mandanten, wenn dieser in den Berichten mit Vornamen, dem ersten Buchstaben des Nachnamens und seiner beruflichen Tätigkeit genannt und bezeichnet wird.
Kein öffentliches Informationsinteresse
Darüber hinaus fehle auch ein öffentlichen Informationsinteresse, da dem Beklagten eine Berichterstattung auch ohne identifizierbare Nennung unseres Mandanten ohne Weiteres möglich gewesen wäre.
Kein Mindestmaß an Beweistatsachen
Ferner fehle es am erforderlichen Mindestmaß an Beweistatsachen. Es sei insbesondere zu berücksichtigen, dass das Ermittlungsverfahren gegen unseren Mandanten bzw. den Kläger unterdessen eingestellt wurde.
Berufung auf Agentur-Privileg blieb Beklagten verwehrt
Auch eine Berufung des Beklagten auf das sog. Agentur-Privileg blieb diesem verwehrt, weil weder in der dpa-Meldung noch in der Pressemitteilung der Polizei in identifizierbarer Weise berichtet wurde.
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Anm.:
Dieser Beitrag spiegelt allein die Rechtslage bis zum 04.07.2022 wider.
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