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Erfolg gegen Spiegel tv

Erfolg gegen Spiegel TV GmbH im Ordnungsmittelverfahren vor dem Landgericht Berlin

Unser Medienrechtsteam konnte einen presserechtlichen Erfolg für unseren Mandanten gegen die Spiegel TV GmbH verzeichnen. Mit Beschluss vom 30.06.2022 (Az. 27 O 481/21) verhängte nunmehr das Landgericht Berlin ein Ordnungsgeld gegen die Antragsgegnerin wegen Verstoßes gegen die einstweilige Verfügung vom 02.02.2022 (Kammergericht, Beschluss v. 02.02.2022 – Az. 10 W 12/22).

Inhaltsverzeichnis
1. Zum Sachverhalt:
2. Pressekammer des LG Berlin wies Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück
3. Erfolg mit sofortiger Beschwerde vor dem Kammergericht Berlin
4. Einstweilige Verfügung gegen Spiegel TV wegen Kürzung von Tonbandaufnahmen
4.1. Verstoß gegen die einstweilige Verfügung vom 02.02.2022 durch Spiegel TV
5. Fazit

Zum Sachverhalt:

Die Spiegel TV GmbH hat in der Sendung „Spiegel TV“ auf RTL einen Medienbericht über ein Strafverfahren ausgestrahlt, in das unser Mandant verwickelt gewesen sein soll. Gegen ihn und weitere Personen wurde vor den Strafgerichten wegen der vorgeworfenen Taten ein Strafverfahren eingeleitet. Der Spiegel TV- Bericht stieß auf großes öffentliches Interesse und war entsprechend – auch in den sozialen Netzwerken – reichweitenstark.

Im Rahmen des von Spiegel TV ausgestrahlten Beitrags wurde auch eine Tonspur veröffentlicht, die ein angeblich aufgezeichnetes Gespräch zwischen unserem Mandanten und einem Mitangeklagten zum Gegenstand hatte. Teile dieser Tonspur wurden bereits im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Strafverfahren abgespielt. Bereits die Echtheit der Tonbandaufnahmen wurde bestritten.

Pressekammer des LG Berlin wies Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück

Erstinstanzlich bekam Spiegel TV noch Recht. Unser Mandant wurde zu diesem Zeitpunkt noch von einer anderen Kanzlei vertreten.  Das Landgericht Berlin war der Auffassung, dass Unterlassungsansprüche gegen Spiegel TV nicht bestehen (LG Berlin, Beschl. v. 16.12.2021 – 27 O 481/21). Das Landgericht Berlin wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Eilverfahren daher ab. Es stützte sich insoweit darauf, dass weder ein Anspruch aus §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m § 201 StGB noch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG besteht.

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Erfolg mit sofortiger Beschwerde vor dem Kammergericht Berlin

Nachdem das Landgericht Berlin dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht stattgab und mit Beschluss vom 11.01.2022 (Az. 27 O 481/21) unserer sofortigen Beschwerde nicht abhalf, änderte das Kammergericht mit einstweiliger Verfügung vom 02.02.2022 (Az. 10 W 12/22) den Beschluss des LG Berlin vom 16.12.2021 (Az. 27 O 481/21) dahingehend ab, dass es die Antragsgegnerin bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an einem ihrer Geschäftsführer, in Bezug auf den Antragsteller es zu unterlassen habe, die streitgegenständlichen Tonmitschnitte zu veröffentlichen.

Unseren bereits erschienenen Beitrag zur einstweiligen Verfügung finden Sie hier:

Einstweilige Verfügung gegen Spiegel-TV

Einstweilige Verfügung gegen Spiegel TV wegen Kürzung von Tonbandaufnahmen

Verstoß gegen die einstweilige Verfügung vom 02.02.2022 durch Spiegel TV

Zwar passte die Spiegel TV GmbH die entsprechenden Beiträge bei Facebook und YouTube unmittelbar nach Zustellung der einstweiligen Verfügung an. Wegen eines internen Kommunikationsversehen war jedoch der auf www.spiegel.de abrufbare Beitrag zunächst nicht angepasst worden.

Hierdurch hat Spiegel TV GmbH gegen die einstweilige Verfügung vom 02.02.2022 verstoßen. Insoweit hatte das Landgericht Berlin mit Beschluss vom 30.06.2022 (Az. 27 O 481/21) gegen die Spiegel TV GmbH ein – nach unserer Auffassung deutlich zu geringeres Ordnungsgeld – von 1.000 €, ersatzweise Ordnungshaft zu verhängen.

Fazit

Der Ordnungsbeschluss stellt zwar einen juristischen Erfolg dar. Allerdings sind wir schon lange der Auffassung, dass die gerichtlich gegen große Medienkonzerne verhängten Ordnungsgelder ihrer Höhe nach nahezu „lächerlich“ sind und ihre abschreckende Wirkung verfehlen. Hier muss ein Umdenken innerhalb der Rechtsprechung dringend stattfinden.

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Unsere Fachanwälte verfügen über langjährige Erfahrung im Umgang mit unzulässigen Presseberichterstattungen und sind somit Experten in diesem Bereich.

Anm.:

Der Ordnungsmittelbeschluss ist noch nicht rechtskräftig. Gegen den Ordnungsmittelbeschluss ist als Rechtsbehelf die sofortige Beschwerde statthaft. Diese ist innerhalt einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung der Entscheidung einzulegen.

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Titelbild: © jjfarq/ AdobeStock

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