Erfolg gegen NDR vor Pressekammer des Landgerichts Berlin
Unser Medienrechtsteam war in einer presserechtlichen Auseinandersetzung zwischen einem Mandanten und dem Norddeutschen Rundfunk (NDR) erfolgreich. Mit Urteil vom 18.06.2019 (Aktenzeichen: 27 O 16/19) hat das Landgericht Berlin eine zuvor erlassene einstweilige Unterlassungsverfügung gegen den Sender infolge einer rechtswidrigen TV-Reportage des Norddeutschen Rundfunks (NDR) vollumfänglich bestätigt, nachdem der NDR Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung eingelegt hatte. Gegenstand war eine unzulässige Verdachtsberichterstattung über unserer Mandanten.
Zum Sachverhalt:
Unser Mandant ist ehrenamtlich als Vorsitzender zweier gemeinnütziger Vereine (Krebs- und Tierhilfe) tätig.
In dieser Funktion wurde unserem Mandanten von der zuständigen Aufsichtsbehörde die Genehmigung erteilt, Spenden für gemeinnützige Zwecke zu sammeln.
Der NDR sah sich – wie so oft – zum Jahresende dazu veranlasst, über unseriöse Spendensammler zu berichten. Im Rahmen der TV-Reportage des NDR wird unser Mandant als „Betrüger“ und als eine „dubiose“ Person dargestellt, die gemeinnützige Vereine „ausplündert.“
Der NDR versucht einen Bezug „zum größten Spendenbetrugsfall im Norden“ zu konstruieren. Die Darstellung des NDR entbehrt einer jeden wahren Tatsachengrundlage. Die Rechercheleistung des NDR im vorliegenden Fall dürfte gegen Null tendieren.
Konkrete Anhaltspunkte, die für die Wahrheit der erhobenen Vorwürfe sprechen könnten, gab es keine. Dennoch sah sich der NDR veranlasst, unseren Mandanten unter Namensnennung und Veröffentlichung eines Bildes als unseriösen, dubiosen und betrügerischen Spendensammler zu portraitieren. Es wurde ein völlig unzutreffender Eindruck über unseren Mandanten erweckt und unser Mandant des Spendenbetrugs bezichtigt, obwohl es hierfür keine Anhaltspunkte gab.
Urteil des Landgerichts Berlin
Mit Urteil vom 18.06.2019 verbot das Landgericht Berlin dem NDR auf Antrag unseres Medienrechtsteams, die unzutreffende Eindruckserweckung und die unzulässige Verdachtsberichterstattung. Hierbei untersagte das Landgericht dem NDR auch, identifizierend über unseren Mandanten in diesem Kontext zu berichten.
Unzulässige Eindruckserweckung / unzulässige Verdächtigungen des NDR
Das Landgericht Berlin schreibt:
„Nach diesen Grundsätzen steht dem Antragsteller (unser Mandant) geltend gemacht Unterlassungsanspruch zu, denn der angegebene Beitrag des Antragsgegners (NDR) erweckt, insbesondere durch die in der einstweiligen Verfügung ausgewiesenen Textpassagen den unzulässigen Eindruck, der Antragsteller zweckentfremdete Spendengelder.“
(…)
„Die verdeckte Mitteilung, der Antragsteller (unser Mandant) verwende, wie Herr XX, die an seine Vereine getätigten Spenden, zweckfremd, stellt auch nach dem Vortrag des Antragsgegners (NDR) lediglich einen Verdacht dar. Der Antragsgegner (NDR) hat jedoch die Grenzen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung vorliegend nicht eingehalten. (…) Es fehlt auch an ein Mindestbestand an Beweistatsachen.“
(…)
„Angesichts des empfindlichen Vorwurfs, nämlich durch die Ableitung Spendengeldern über eigene Firmenstraftaten zu begehen, wäre der Antragsgegner (NDR) zu besonders sorgfältiger Recherche und vorsichtiger Berichterstattung verpflichtet gewesen. Der Antragsteller (unser Mandant) wird jedoch neben Herrn XX als einziger Vereinsvorsitzender amtlich benannt und mit seinem Bildnis gezeigt. Gerade dadurch wird er gegenüber den weiteren Vereinen herausgehoben und im Gesamtkontext des Berichts als „unseriöser Spendensammler“ dargestellt.“
Die Pressekammer des Landgerichts Berlin schloss sich somit dem Vortrag unserer Medienanwälte an.
Bildrechtsverletzung des NDR
Weiter gab das Landgericht Berlin unserem Antrag auf Unterlassung der Verbreitung des Bildnisses unseres Mandanten statt. Eine hierfür erforderliche Einwilligung unseres Mandanten lag selbstverständlich nicht vor. Ein zeitgeschichtliches Ereignis lehnte das Landgericht stringent ab. Das Landgericht schreibt hierzu:
„Das Portraitfoto wird verwandt, um den Antragsteller (unser Mandant) auch bildlich zu zeigen, und zwar in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vorwurf, der Antragsteller könne das System des Herrn XX fortsetzen und Spendengelder gezielt zweckfremden. Da der Bericht über diesen Vorwurf, wie dargelegt, wer hier streitgegenständlichen Form unzulässig war, ist auch die Verwendung des Fotos des Antragstellers neben diesem Kontext unzulässig.“
Fazit: Berichterstattung des NDR war unzulässig
Die Berichterstattung des NDR in rechtswidriger Weise in das allgemeine Persönlichkeitsrecht unseres Mandanten ein. Es macht den Anschein, dass unser Mandant Opfer einer sog. Sensationsberichterstattung geworden ist. Das Vorgehen des NDR erstaunt, zumal er selbst im Rahmen der gerichtlichen Auseinandersetzungen keinerlei tragfähige Anhaltspunkte vortrug, die seine Verdächtigungen nur ansatzweise stützen konnte.
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