Urteil des Bundesverwaltungsgerichts: kein Anspruch gegen den BND bezüglich des Ursprungs von COVID-19
Der Axel Springer Verlag hatte versucht, den Bundesnachrichtendienst zur Herausgabe bestimmter Informationen zu verpflichten. Konkret machte der Presseverlag einen Auskunftsanspruch gegen den Bundesnachrichtendienst (BND) geltend. Dieser sollte Informationen herausgeben, welche den Ursprung der COVID-19 Pandemie betreffen und an das Kanzleramt weitergegeben wurden. Nun wurde dieser Antrag wegen der entgegenstehenden Interessen des BND durch das Bundesverwaltungsgericht abgelehnt.
Entscheidungsgründe des Gerichts
Das Bundesverwaltungsgericht lehnt den Antrag insbesondere mit der Begründung ab, die Antragstellerin (der Axel Springer Verlag) mache keinen Anordnungsanspruch glaubhaft. Dies ist entscheidende Voraussetzung für die Gewährung eines Antrags nach § 123 VwGO, den der Verlag eingereicht hatte.
Der Verlag hatte vorgetragen, dass der BND über zahlreiche Informationen zum Ursprung der Corona-Pandemie verfügt haben soll und die Bundesregierung darüber informiert habe. Ferner beantragte der Verlag Auskunft über das Datum der Unterrichtung des Kanzleramts, über die erlangten Informationen und beispielsweise, ob diese Informationen als Verschlusssache behandelt wurden. Außerdem sollte Auskunft darüber erteilt werden, ob ein Virologe, der die Bundesregierung beraten hatte, einer Sicherheitsprüfung unterzogen wurde.
Laut Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts habe der Verlag grundsätzlich einen verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG (dem Grundrecht der Pressefreiheit), jedoch stünden der Auskunftserteilung Ausschlussgründe entgegen.
Der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch, so das Gericht, fordert eine einzelfallbezogene Abwägung des Informationsinteresses der Presse mit entgegenstehenden öffentlichen und privaten Belangen.
Es seien also schutzwürdige öffentliche Interessen an der Geheimhaltung der Informationen erforderlich. Laut Bundesverwaltungsgericht stellen solche schutzwürdigen öffentlichen Interessen im vorliegenden Fall die Sicherung der Funktionsfähigkeit der Nachrichtendienste oder den Schutz der auswärtigen Interessen der Bundesrepublik Deutschland dar. Die Gefährdung dieser Interessen durch den Auskunftsanspruch habe der BND auch hinreichend dargelegt. Die Berücksichtigung dieser Interessen reiche auch aus, um den Anspruch zu versagen.
Die Auskünfte, welche der Verlag ferner über den beratenden Virologen begehrte, stünden nicht im Einklang mit dessen verfassungsmäßig gewährleisteten allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG.
Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 14. April 2025 den Antrag des Verlags abgelehnt. Der Verlag erhält die begehrten Auskünfte nicht.
Rechtliche Einordnung
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt mit diesem Beschluss den in einem eigenen Urteil bejahten verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch der Presse aus dem Grundrecht der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.
Die Bestätigung des Bestehens dieses Anspruchs ist verhältnismäßig neu. Erst 2021 entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass ein Auskunftsanspruch der Presse auch unmittelbar aus dem Grundrecht der Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG abgeleitet werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht begründete dies damit, dass der Anspruch unmittelbar aus der Verfassung Abhilfe schaffe, wenn die landesrechtlichen bzw. einfachgesetzlichen Auskunftsansprüche nicht greifen würden.
Dies gewährleiste laut Bundesverwaltungsgericht den prinzipiell ungehinderten Zugang zu Informationen für die Presse auch gegenüber Bundesbehörden und garantiere so die der Presse obliegenden Informations- und Kontrollfunktionen.
Der antragstellende Verlag unterfällt auch dem persönlichen Anwendungsbereich des verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs, so das Bundesverwaltungsgericht, da dieser auch dem Verleger von Presseerzeugnissen als Inhaber der grundrechtlichen Pressefreiheit zustehe. Interessant ist zudem, dass die Bewertung des Informationsinteresses der Presse bei der Abwägung der gegenseitigen rechtlichen Interessen keine Rolle spielt. Es wird also seitens des Gerichts nicht geprüft, wie sinnvoll die Information für die Presse sein könnte.
Prinzipiell ist der Zugang zu amtlichen Informationen ungehindert. Allerdings erfordert der Auskunftsanspruch wie oben gesehen eine Abwägung mit entgegenstehenden Interessen. Der Auskunftsanspruch kann somit nicht gewährt werden, wenn die Herausgabe einer Auskunft einem schutzwürdigen Interesse des Anspruchsgegners entgegensteht (schutzwürdiges öffentliches Interesse).
Vorliegend wurde der Anspruch genau aus diesen Gründen versagt. So werden, laut Beschluss des Gerichts, die Funktionsfähigkeit des BND und dessen auswärtige Beziehungen geschützt. Eine Herausgabe der Informationen hätte diese Interessen nach Maßgabe des Bundesverwaltungsgerichts gefährdet.
Fazit
Dieser Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts zeigt die klaren Grenzen des verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs der Presse auf. Erscheint dieser zunächst offen und weitreichend, wird hier aufgezeigt, dass nicht jede sensible Information im Wege dieses Anspruchs erlangt werden kann.
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