Bundesgerichtshof zu Irreführung durch fehlerhafte Angaben zu Früchtetee (Beschl. v. 26.02.2014, Az. I ZR 45/13).
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich aktuell mit der Frage zu beschäftigen, ob es zulässig ist, mit „natürlichen Aromen“ zu werben und Himbeeren sowie Vanilleblüten auf der Verpackung darzustellen, wenn die tatsächlichen Bestandteile des Tees dem nicht entsprechen, der verwendete Ersatzstoff jedoch im Zutatenverzeichnis angegeben wird? Der BGH wollte hinsichtlich dieser Frage keine Entscheidung treffen. Aus diesem Grund legte er die wettbewerbsrechtliche Frage dem EuGH zur Prüfung vor.
Sachverhalt
Die Beklagte innerhalb des Rechtsstreits ist ein bekanntes deutsches Teehandelsunternehmen. Unter anderem verkauft sie unter dem Namen „FELIX HIMBEER-VANILLE ABENTEUER“ ein Teeprodukt, auf dessen Verpackung Himbeeren und Vanilleblüten abgebildet sind. Zudem suggeriert der Verpackungstext „nur natürliche Zutaten“ und „FRÜCHTETEE MIT NATÜRLICHEN AROMEN“, dass der Früchtetee Extrakte von Vanille und Himbeere enthält. Dies entspricht jedoch nicht den Tatsachen. Daher wurde die Beklagte vom Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände wegen des Vorwurfs der Irreführung der Verbraucher verklagt. Sowohl Produktname, Abbildungen von Himbeeren und Vanilleblüten als auch der Zusatz „nur natürliche Zutaten“ würden eine dahingehende Erwartungshaltung des Verbrauchers auslösen, dass der angepriesene Früchtetee aus Vanille und Himbeere besteht, zumindest jedoch natürliches Vanillearoma und natürliches Himbeeraroma enthalte. Die Beklagte wurde vom Kläger auf Unterlassung und Zahlung von Abmahnkosten verklagt. Das Landgericht Düsseldorf – Urteil vom 16. März 2012 – 38 O 74/11- hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht (OLG Düsseldorf) – Urteil vom 19. Februar 2013 – I-20 U 59/12 – die Klage abgewiesen und eine Irreführung der Verbraucher verneint.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das Verfahren ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Rechtsfrage zur Überprüfung vorgelegt, ob es gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3 der Richtlinie über die Etikettierung von Lebensmitteln wettbewerbsrechtlich zulässig ist, Lebensmittelprodukte sowie deren diesbezügliche Werbung derart durch Aussehen, Bezeichnung oder bildliche Aufmachung darzustellen, dass der Verbraucher den Eindruck bekommt, das Produkt enthalte bestimmte Zutaten, obwohl dies nicht der Fall ist und sich letzteres allein aus dem Zutatenverzeichnis gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 der Richtlinie ergibt. In früheren Fällen hat der EuGH den Standpunkt vertreten, eine Irreführungsgefahr sei als gering einzuschätzen, wenn die korrekte Zusammensetzung eines Produkts sich aus dem Zutatenverzeichnis ergibt, da der durchschnittlich aufmerksame und mündige Verbraucher in der Regel alle Informationsmöglichkeiten wahrnehmen würde. Der BGH vertritt vorliegend jedoch die Auffassung, dies könne hier deshalb nicht gelten, da der angesprochene Verbraucher aufgrund der eindeutigen Angaben auf der Verpackung bezüglich des Geschmacks des Produkts keinen Anlass mehr hat, sich weitergehend mit dem detaillierten Zutatenverzeichnis zu befassen.
Fazit
Der Fall zeigt, dass die Beantwortung der Frage nach der Irreführung des Verbrauchers durch produktbezogene Angaben stark einzelfallabhängig ist. Der BGH hat meines Erachtens eine zutreffende verbraucherfreundliche Haltung vertreten, welche auch dem mündigen Verbraucher keine übermäßige Aufmerksamkeit abverlangt. Für Unternehmen, welche wettbewerbsrechtlich einwandfreie Werbung für ihre Produkte betreiben wollen, ist es insbesondere wegen der immensen finanziellen Folgen eines Wettbewerbsverstoßes, aber auch aufgrund nicht zu unterschätzender Rufschädigungen durch (unbeabsichtigte) Irreführung des Verbrauchers unabdingbar, professionelle Hilfe durch einen auf das Wettbewerbsrecht spezialisierten Rechtsanwalt in Anspruch zu nehmen. Gern können Sie mich dazu kontaktieren. Ich überprüfe Ihr Werbekonzept auf Rechtssicherheit. Aber auch in Fällen wettbewerbsrechtlicher Inanspruchnahmen übernehme ich Ihre bundesweite Vertretung.