
Neues Video veröffentlicht: Auslistungsansprüche nach DSGVO – So lassen sich Google-Suchergebnisse entfernen
Unser neues YouTube-Video ist jetzt verfügbar! Fachanwalt David Geßner erklärt darin, wie Betroffene veraltete oder rechtswidrige Inhalte aus den Google-Suchergebnissen entfernen lassen können. Im Fokus steht der Auslistungsanspruch nach Art. 17 DSGVO – ein entscheidendes Instrument, wenn persönliche Daten nicht mehr erscheinen sollen.
Warum das Thema „Recht auf Vergessenwerden“ immer wichtiger wird
Digitale Inhalte verschwinden nicht von selbst. Ein früherer Artikel, ein kritischer Blogbeitrag oder eine längst überholte Berichterstattung kann noch Jahre später im Netz präsent sein – oft mit gravierenden Folgen für Betroffene.
Typische Fragen von Betroffenen:
- Warum tauchen alte Berichte weiterhin bei Google auf?
- Kann man unwahre Inhalte löschen lassen?
- Welche Rechte habe ich gegen Suchmaschinen?
- Warum tauchen alte Berichte weiterhin bei Google auf?
- Kann man unwahre Inhalte löschen lassen?
- Welche Rechte habe ich gegen Suchmaschinen?
Vielen ist nicht bewusst, dass sie diese Situation nicht hinnehmen müssen. Mit dem Auslistungsanspruch lässt sich gezielt erreichen, dass Google bestimmte Suchtreffer nicht mehr anzeigt – selbst wenn der ursprüngliche Inhalt online bleibt.
Auslistungsanspruch nach Art. 17 DSGVO
Der sogenannte Auslistungsanspruch basiert auf dem „Recht auf Löschung“ aus Art. 17 DSGVO. Er dient dazu, einzelne Treffer aus den Suchergebnissen zu entfernen und so personenbezogene Daten vor unzulässiger oder veralteter Sichtbarkeit zu schützen.
Ein Auslistungsanspruch besteht insbesondere, wenn:
- der Zweck der Datenverarbeitung weggefallen ist,
- eine Einwilligung widerrufen wurde,
- Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden oder
- die Interessen der betroffenen Person die Informationsinteressen der Öffentlichkeit überwiegen.
- der Zweck der Datenverarbeitung weggefallen ist,
- eine Einwilligung widerrufen wurde,
- Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden oder
- die Interessen der betroffenen Person die Informationsinteressen der Öffentlichkeit überwiegen.
Die Rechtsprechung – insbesondere des BGH und EuGH – hat klare Abwägungskriterien entwickelt:
Zentrale Abwägungskriterien:
- Intensität der Beeinträchtigung der betroffenen Person
- Aktualität und Zeitablauf der Informationen
- Wahrheitsgehalt (wahr vs. unwahr)
- aktuelles öffentliches Informationsinteresse
- Bedeutung von Meinungs- und Pressefreiheit
Unterschied zwischen wahren und unwahren Inhalten
Die Rechtsprechung unterscheidet deutlich zwischen wahren und unwahren Tatsachenbehauptungen. Auch zutreffende Informationen dürfen nicht zwingend dauerhaft in Suchmaschinen auffindbar bleiben. Maßgeblich ist, ob das öffentliche Informationsinteresse im Lauf der Zeit abnimmt und ob die fortgesetzte Auffindbarkeit über Google noch verhältnismäßig ist. Gerade bei älteren Berichten oder längst überholten Vorgängen kann es dazu kommen, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt. In solchen Konstellationen kann ein Auslistungsanspruch nach Art. 17 DSGVO erfolgreich geltend gemacht werden, obwohl die zugrunde liegenden Tatsachen ursprünglich zutrafen.
Leitend ist dabei der Gedanke, dass der Schutz personenbezogener Daten kein absolutes Recht ist, sondern stets im Lichte anderer Grundrechte zu betrachten ist. Die Gerichte betonen, dass eine Abwägung mit der Meinungsfreiheit, der Pressefreiheit und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit stattfinden muss. Je größer die Belastungswirkung für die betroffene Person und je geringer der aktuelle Informationswert des Beitrags, desto eher wird eine Auslistung in Betracht kommen.
Anders stellt sich die Lage bei unwahren Tatsachenbehauptungen dar. Hier besteht in aller Regel kein legitimes Informationsinteresse daran, dass solche Inhalte weiterverbreitet oder über Suchmaschinen auffindbar bleiben. Falsche oder nicht belegbare Behauptungen verletzen regelmäßig das allgemeine Persönlichkeitsrecht und können erheblichen Reputationsschaden verursachen. In diesen Fällen fällt die Abwägung fast immer zugunsten der betroffenen Person aus, sodass sich ein Auslistungsanspruch gegenüber Google und anderen Suchmaschinen vergleichsweise deutlich durchsetzen lässt.
Fehler, die Betroffene häufig machen – und wie man sie vermeidet
In der anwaltlichen Praxis zeigt sich, dass viele Betroffene zunächst selbst versuchen, problematische Google-Suchergebnisse entfernen zu lassen, dabei aber typische Fehler begehen. Ein häufiger Ansatzpunkt für Ablehnungen sind unpräzise oder unvollständig begründete Anträge. Google benötigt eine klare Darstellung des Sachverhalts, eine nachvollziehbare rechtliche Einordnung sowie eine konkrete Begründung, warum im Einzelfall ein Auslistungsanspruch nach Art. 17 DSGVO bestehen soll. Fehlt diese Struktur, wird der Antrag oftmals pauschal zurückgewiesen, obwohl die Sache inhaltlich durchaus aussichtsreich sein könnte.
Hinzu kommt, dass die Dokumentation der belastenden Inhalte häufig unzureichend ist. Für eine spätere außergerichtliche oder gerichtliche Durchsetzung ist es jedoch entscheidend, dass Screenshots, URLs, Datum und Uhrzeit der Abrufe sowie die verwendeten Suchbegriffe sorgfältig gesichert werden. Ohne diese Belege lässt sich gegenüber dem Suchmaschinenbetreiber oder dem Gericht oft nicht mehr eindeutig nachweisen, welche Inhalte zu welchem Zeitpunkt in den Trefferlisten erschienen sind.
Ein weiteres Problem ist das Zögern bei der Durchsetzung von Ansprüchen. Viele Betroffene wenden sich erst an eine Kanzlei, wenn bereits erhebliche Zeit verstrichen ist. Gerade im Hinblick auf einstweilige Verfügungsverfahren bestehen jedoch enge Dringlichkeitsvoraussetzungen. Wer zu lange wartet, verliert unter Umständen die Möglichkeit eines schnellen Eilrechtsschutzes und muss auf ein reguläres Klageverfahren ausweichen, das deutlich mehr Zeit in Anspruch nimmt. Schließlich führt auch die Verwechslung zwischen Auslistung und Löschung immer wieder zu Missverständnissen: Die Auslistung betrifft die Anzeige in den Suchergebnissen, nicht jedoch die Existenz des Beitrags auf der Ursprungswebseite. Für eine vollständige Löschung des Inhalts sind gesonderte Schritte gegenüber dem Betreiber der jeweiligen Seite erforderlich.
Empfohlene Vorgehensweise bei problematischen Google-Suchergebnissen
- Wer von belastenden Suchergebnissen betroffen ist, sollte von Beginn an strukturiert und rechtlich fundiert vorgehen. Am Anfang steht eine sorgfältige Bestandsaufnahme: Alle relevanten Treffer sollten dokumentiert werden, idealerweise mit Screenshots, vollständigen URLs, Datum, Uhrzeit und den konkret verwendeten Suchbegriffen. Auf dieser Grundlage lässt sich zunächst prüfen, ob es sich um wahre oder unwahre Inhalte handelt, ob der Beitrag veraltet ist und welche rechtliche Anspruchsgrundlage im Vordergrund steht. Diese erste Analyse ist entscheidend, um die Erfolgsaussichten eines Auslistungsanspruchs realistisch einschätzen zu können.
- Im nächsten Schritt bietet es sich an, die von Google bereitgestellten Formulare zur Entfernung von Suchergebnissen zu nutzen. Diese sollten jedoch nicht nur knapp ausgefüllt, sondern mit einer überzeugenden juristischen Begründung unterlegt werden. Eine argumentativ saubere Herleitung aus Art. 17 DSGVO und der einschlägigen Rechtsprechung erhöht die Chancen erheblich, dass der Suchmaschinenbetreiber den Antrag ernsthaft prüft und die beanstandeten Treffer auslistet. Gerade bei komplexeren Sachverhalten oder wirtschaftlich relevanten Konstellationen empfiehlt es sich, bereits in dieser Phase eine auf Medienrecht spezialisierte Kanzlei einzuschalten.
- Reagiert Google ablehnend oder überhaupt nicht, besteht die Möglichkeit, den Auslistungsanspruch außergerichtlich durch anwaltliche Schreiben nachzudrücklich geltend zu machen und – falls erforderlich – im gerichtlichen Verfahren durchzusetzen. Bei besonderer Dringlichkeit kommt ein einstweiliges Verfügungsverfahren in Betracht, das in vergleichsweise kurzer Zeit zu einer gerichtlichen Entscheidung führen kann. Ist die Dringlichkeitsfrist abgelaufen oder geht es um eine langfristige Klärung, wird der Anspruch im regulären Klageverfahren verfolgt. Beide Wege können dazu führen, dass der Suchmaschinenbetreiber verpflichtet wird, die beanstandeten Treffer dauerhaft aus den Ergebnislisten zu entfernen. Ein frühzeitiges, strategisch geplantes Vorgehen erhöht die Chancen auf eine zügige und nachhaltige Lösung erheblich.
YouTube-Video: Fachanwalt David Geßner erklärt die wichtigsten Schritte
Im Video erläutert David Geßner praxisnah die rechtlichen Grundlagen und zeigt, wie Betroffene erfolgreich Suchtreffer entfernen lassen können.
Häufige Fragen zum Auslistungsanspruch
1. Werden Inhalte vollständig gelöscht?
Eine Auslistung betrifft ausschließlich die Anzeige in den Suchergebnissen von Suchmaschinen, nicht aber den ursprünglichen Inhalt auf der Ursprungswebseite. Das bedeutet, dass der Beitrag technisch weiterhin abrufbar bleibt, jedoch nicht mehr über Google, Bing oder andere Suchmaschinen gefunden wird. Für die praktische Wahrnehmung ist dies häufig völlig ausreichend, da die meisten Nutzer Inhalte ausschließlich über Suchmaschinen ansteuern. Wer darüber hinaus eine vollständige Entfernung des Inhalts wünscht, muss diesen separat beim Betreiber der jeweiligen Website geltend machen.
2. Wie lange dauert die Auslistung?
Die Bearbeitungszeit hängt vom jeweiligen Verfahren und der Dringlichkeit ab. Gut begründete und vollständig dokumentierte Anträge werden von Google häufig innerhalb weniger Wochen geprüft. Wenn eine besondere Eilsituation besteht – zum Beispiel bei erheblichen beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen – kann ein einstweiliges Verfügungsverfahren eingeleitet werden, das oft innerhalb weniger Tage oder Wochen zu einer gerichtlichen Entscheidung führt. Reguläre Klageverfahren dauern länger, bieten jedoch eine verbindliche und nachhaltige Klärung.
3. Gilt der Auslistungsanspruch nur für Google?
Nein. Der Auslistungsanspruch nach Art. 17 DSGVO richtet sich gegen alle Suchmaschinenbetreiber, die personenbezogene Daten verarbeiten. Dazu gehören unter anderem Google, Bing, Yahoo, DuckDuckGo, Ecosia und weitere Anbieter. Jeder Betreiber prüft den Antrag eigenständig, sodass bei mehreren Suchmaschinen jeweils ein eigener Auslistungsantrag gestellt werden muss, um eine umfassende Entfernung sicherzustellen.
4. Welche Kosten entstehen?
Die Kosten richten sich nach dem Umfang und der Komplexität des jeweiligen Falls. Viele Fälle lassen sich außergerichtlich klären, was die Kosten gering hält. Wird ein gerichtliches Verfahren erforderlich, entstehen – abhängig vom Streitwert – zusätzliche Gerichts- und Anwaltskosten. In zahlreichen Fällen übernehmen Rechtsschutzversicherungen die Kosten ganz oder teilweise, sofern der Versicherungsvertrag den Bereich des Persönlichkeitsrechts oder Medienrechts abdeckt. Eine individuelle Einschätzung ist deshalb sinnvoll.
5. Kann die Pressefreiheit eine Auslistung verhindern?
In bestimmten Ausnahmefällen ja. Suchmaschinen müssen stets eine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person und der Presse- bzw. Meinungsfreiheit vornehmen. Bei wahren Tatsachen mit hoher Aktualität und einem weiterhin bestehenden öffentlichen Informationsinteresse kann eine Auslistung daher abgelehnt werden. Allerdings führt die Abwägung in den meisten Fällen – insbesondere bei veralteten, rufschädigenden oder unwahren Inhalten – zu dem Ergebnis, dass das Persönlichkeitsrecht überwiegt und ein Auslistungsanspruch durchgesetzt werden kann.
Fazit: Das Internet kann vergessen – wenn man seine Rechte nutzt
Der Auslistungsanspruch nach Art. 17 DSGVO ist ein wirksames Instrument, um die digitale Sichtbarkeit personenbezogener Daten zu reduzieren und unzulässige oder veraltete Suchtreffer rechtlich zu entfernen. Wer systematisch vorgeht, seine Rechte kennt und eine klare Strategie verfolgt, kann sehr gute Ergebnisse erzielen – sei es außergerichtlich oder, wenn erforderlich, im gerichtlichen Verfahren. Eine frühzeitige anwaltliche Unterstützung erhöht die Erfolgsaussichten erheblich und sorgt dafür, dass Ihre Persönlichkeitsrechte effektiv geschützt werden.












