ABMAHNUNG · MUSIKNUTZUNG · INSTAGRAM · URHEBERRECHT
Derzeit erhalten zahlreiche Gewerbetreibende und Selbstständige Post wegen der Verwendung des Songs „Run Away“ von Ian Storm & Ron van den Beuken & Menno in Instagram-Videos. Die Schreiben fordern eine sogenannte Nachlizenzierung der verwendeten Tonaufnahme. Die geforderten Beträge können je nach Fall erheblich variieren. Wenn Sie ein solches Schreiben erhalten haben, sollten Sie nicht voreilig zahlen oder unterschreiben, sondern den Sachverhalt zunächst anwaltlich prüfen lassen.
Wir bearbeiten als Fachanwaltskanzlei für Abmahnungen wegen Musiknutzung auf Social Media regelmäßig solche Fälle und kennen die gängigen Forderungen und Argumentationsmuster der Rechteinhaber.
Wer mahnt ab und worum geht es?
Die Schreiben stammen von Rechteinhabern, die angeben, exklusive Nutzungsrechte an der Tonaufnahme „Run Away“ von Ian Storm & Ron van den Beuken & Menno zu besitzen. Diese Rechte beziehen sich speziell auf die Herstellung und Verbreitung von audiovisuellen Produktionen im Bereich sozialer Medien, dem sogenannten Commercial User-generated Content.
Der Titel „Run Away“ ist im Deep-House-Genre ein kommerziell sehr erfolgreicher Track mit mehreren hundert Millionen Streams. Genau diese Popularität ist auch der Grund, warum viele Gewerbetreibende den Song für ihre Instagram-Reels oder Stories verwendet haben, oft ohne zu wissen, dass dafür eine separate Lizenz erforderlich ist.
Was wird konkret gefordert?
Die Schreiben werden als „Berechtigungsanfrage“ bezeichnet. Im Kern handelt es sich um eine Aufforderung zur Nachlizenzierung der Tonaufnahme. Die Rechteinhaber berufen sich dabei auf § 97 Absatz 2 Satz 3 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG), die sogenannte Lizenzanalogie. Das bedeutet: Sie fordern den Betrag, den Sie als Lizenzgebühr hätten zahlen müssen, wenn Sie die Nutzungsrechte vor der Verwendung ordnungsgemäß erworben hätten.
Im Rahmen der Berechnung berücksichtigen die Rechteinhaber unter anderem die Popularität der Tonaufnahme, die Streamingzahlen, die Bekanntheit des Künstlers, die Art und Dauer der Verwendung im Video, die Reichweite der Plattform sowie die Größe des abgemahnten Unternehmens.
Die Lizenzvergütung wird dabei nach einem gestaffelten Modell berechnet. Die konkreten Beträge variieren je nach Nutzungsdauer, Reichweite und Unternehmensgröße. Erfahrungsgemäß bewegen sich die Forderungen jedoch schnell im vierstelligen Bereich.
Welche Rechte werden als verletzt gerügt?
Die Rechteinhaber stützen ihre Forderung auf §§ 85 und 19a UrhG. § 85 UrhG schützt den Tonträgerhersteller. Dieses Recht gibt dem Hersteller einer Tonaufnahme das ausschließliche Recht, diese zu vervielfältigen und zu verbreiten. § 19a UrhG regelt das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung. Wer ein Video mit einer geschützten Tonaufnahme auf Instagram veröffentlicht, macht diese Aufnahme im Sinne des Gesetzes öffentlich zugänglich.
Die Abmahnung richtet sich also nicht gegen die Nutzung des musikalischen Werks an sich, sondern gegen die Nutzung der konkreten Tonaufnahme. Das ist ein wichtiger Unterschied, denn die Rechte an der Aufnahme liegen häufig bei anderen Rechteinhabern als die Rechte am Musikwerk selbst.
Warum schützt die Musikbibliothek von Instagram nicht vor einer Abmahnung?
Viele Betroffene sind überrascht, weil sie den Song direkt über die Instagram-Musikbibliothek in ihr Video eingefügt haben. Die verbreitete Annahme lautet: Was Instagram zur Verfügung stellt, darf man doch auch nutzen. Diese Annahme ist jedoch nur eingeschränkt richtig.
Die Lizenzen, die Instagram mit Rechteinhabern vereinbart, decken in der Regel nur die private, nicht-kommerzielle Nutzung ab. Wer ein Video zu gewerblichen Zwecken erstellt, etwa um Produkte oder Dienstleistungen zu bewerben, bewegt sich häufig außerhalb des lizenzierten Bereichs. Genau hier setzen die Abmahnungen an.
Was sollten Betroffene jetzt tun?
Wenn Sie eine Berechtigungsanfrage oder Abmahnung wegen Musiknutzung auf Instagram erhalten haben, sollten Sie einige wichtige Punkte beachten.
Unterschreiben Sie nichts und zahlen Sie nicht voreilig. Auch wenn die Forderung auf den ersten Blick berechtigt erscheint, sollten Sie den Sachverhalt zunächst prüfen lassen. Die Höhe der geforderten Lizenzgebühr ist verhandelbar und nicht in jedem Fall angemessen.
Löschen Sie das betroffene Video nicht sofort. Eine voreilige Löschung kann unter Umständen als Eingeständnis gewertet werden. Gleichzeitig sollten Sie das Video aber auch nicht weiter aktiv bewerben, solange die Angelegenheit ungeklärt ist.
Reagieren Sie nicht selbst auf das Schreiben, insbesondere nicht ohne anwaltliche Beratung. Unüberlegte Antworten oder Eingeständnisse können Ihre Verhandlungsposition verschlechtern.
Prüfen Sie, ob die Nutzung tatsächlich gewerblich war. Nicht jede Verwendung von Musik in einem Instagram-Video ist automatisch eine gewerbliche Nutzung im Sinne der Abmahnung.
Wie kann unsere Kanzlei Ihnen helfen?
Wir prüfen die Berechtigung der Forderung und bewerten, ob die geltend gemachte Lizenzvergütung angemessen ist. In vielen Fällen lässt sich die geforderte Summe erheblich reduzieren. Außerdem klären wir, ob die behaupteten Rechte tatsächlich bestehen und ob die Nutzung im konkreten Fall überhaupt eine Rechtsverletzung darstellt.
Unsere Kanzlei ist auf Abmahnungen wegen Musiknutzung auf Social Media spezialisiert. Wir vertreten bundesweit Betroffene, die Schreiben wegen der Verwendung von Musik auf Instagram, TikTok und anderen Plattformen erhalten haben. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf, damit wir Ihren Fall individuell bewerten können.
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