Symbolbild: Abmahnung und Berechtigungsanfrage von SoundGuardian wegen „Push Up“ (Creeds) auf TikTok

ABMAHNUNGEN & BERECHTIGUNGSANFRAGEN WEGEN SOCIAL-MEDIA-MUSIK

Abmahnung und Berechtigungsanfrage von SoundGuardian wegen „Push Up“ (Creeds) auf TikTok

Abmahnungen und Berechtigungsanfragen von SoundGuardian im Zusammenhang mit der -Nutzung des Titels „Push Up“ (Creeds) verunsichern derzeit viele Betroffene. Inhaltlich geht es typischerweise um den Vorwurf einer unlizenzierten Musikverwendung in einem TikTok-Video/Instagram-Reel und um eine daraus abgeleitete Zahlungsforderung, die als Nachlizenzierung bzw. nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie begründet wird.

Betroffene sollten nicht vorschnell zahlen oder Erklärungen abgeben, sondern zunächst sauber prüfen.

Was in Abmahnungen/Berechtigungsanfragen typischerweise geltend gemacht wird

Inhaltlich wird in solchen Schreiben regelmäßig – sinngemäß – Folgendes behauptet:

  • Rechteposition: SoundGuardian sei selbst anspruchsberechtigt oder handele als Bevollmächtigter/Vertreter eines Rechteinhabers (z.B. Label, Verlag, Produzent) und sei zur Geltendmachung bzw. Lizenzierung berechtigt.
  • Konkrete Nutzung: Der Titel „Push Up“ (Creeds) sei in einem Video verwendet worden; durch den Upload sei das Video öffentlich zugänglich gemacht worden.
  • Fehlende Lizenz: Für diese konkrete Nutzungsart sei keine ausreichende Lizenz eingeholt worden (insbesondere für die Verbindung von Musik und Video bzw. die konkrete Social-Media-Nutzung).
  • Zahlungsforderung: Die Forderung werde als Schadensersatz bzw. Vergütung nach Lizenzanalogie begründet („Welche angemessene Lizenz wäre bei vorheriger Rechteklärung angefallen?“). Zur Untermauerung werden teils Parameter wie Nutzungsdauer, Abrufzahlen/Reichweite, Popularität des Titels und Nutzungszeitraumangeführt.

„Der Song ist auf TikTok/Instagram verfügbar“ heißt nicht automatisch „für jede Nutzung lizenziert“

Ein verbreiteter Irrtum lautet: „Wenn TikTok/Instagram den Song anbietet, ist die Nutzung automatisch erlaubt.“ So pauschal stimmt das nicht. Entscheidend ist vielmehr, welche konkrete Nutzung vorliegt und welche Rechte dafür erforderlich sind.

Ob eine Verwendung von „Push Up“ (Creeds) durch eine Lizenz abgedeckt ist, hängt typischerweise insbesondere davon ab:

  • Quelle der Tonspur: Wurde ein offizieller Sound aus der Bibliothek genutzt – oder eine eigene/extern hochgeladene Tonspur bzw. ein Re-Upload?
  • Nutzungszusammenhang: Erfolgt die Verwendung rein privat/hobbybezogen – oder in einem geschäftlichen bzw. werblichen Kontext (z.B. Produkt-/Dienstleistungsbezug, Unternehmensauftritt, Kooperationen, Affiliate/Rabattcodes, Call-to-Action)?
  • Lizenzrahmen und Abgrenzung: Welche Nutzungsarten sind nach den jeweiligen Lizenzmodellen zwischen Plattform und Rechteinhabern überhaupt erfasst – und wo werden Nutzungen (insbesondere Commercial UGC) ausdrücklich ausgenommen oder gesondert lizenziert?

Genau an dieser Schnittstelle setzen Abmahnungen und Berechtigungsanfragen häufig an: Nicht die bloße Verfügbarkeit des Songs auf TikTok/Instagram ist der Kern, sondern die Frage, ob die konkrete Art der Nutzung (Tonspur + Videokontext) lizenzrechtlich gedeckt war oder eine gesonderte Rechteklärung erforderlich sein soll.

„Kommerziell“ ist mehr als der Account-Typ („Business“ vs. „privat“)

Bei vielen SoundGuardian-Schreiben dreht sich der Streit nicht zuerst um die Frage, ob der Song „Push Up“ in einem Video zu hören war, sondern wie diese Nutzung rechtlich einzuordnen ist. Denn wird ein Clip als „Commercial UGC“ (also geschäftlich/werblich) bewertet, wird häufig argumentiert, dass eine etwaige Plattformlizenz nicht oder nicht vollständig greift und deshalb eine separate Lizenz nötig gewesen wäre. An diese Einordnung knüpfen dann regelmäßig Zahlungsforderungen nach Lizenzanalogie an. Umgekehrt kann eine nachvollziehbar private, nicht-werbliche Nutzung die rechtliche Bewertung – und damit auch die Anspruchshöhe bzw. Verhandlungsposition – deutlich verändern.

Ob ein Video als „kommerziell“ gilt, entscheidet sich dabei in der Praxis oft nicht allein nach der Konto-Einstellung („privat“/„Business“), sondern nach Inhalt, Zweck und Außenwirkung des konkreten Clips. Relevante Indizien sind etwa:

  • Produkt- oder Dienstleistungsbezug / Unternehmensdarstellung,
  • Links, Rabattcodes, Affiliate-Modelle, Shop-Verlinkungen,
  • Kooperationen, Markenplatzierungen, Tagging,
  • Call-to-Action („Link in Bio“, „jetzt buchen“, „Code nutzen“),
  • Gesamterscheinung des Kanals (Marketingauftritt vs. Hobby-/Alltagscontent).


Musiknutzung auf Social Media – rechtliche Risiken und Lizenzen – Geßner Legal Medienkanzlei

Sofortmaßnahmen: Was Betroffene kurzfristig richtig machen können

Unabhängig davon, wie die behauptete Nutzung rechtlich einzuordnen ist, sind einige Schritte in der Praxis regelmäßig sinnvoll – vor allem, um Folgerisiken zu stoppen und die eigene Ausgangslage zu sichern:

  • Video offline nehmen (Risikostopp: keine weitere öffentliche Zugänglichmachung und keine zusätzlichen Abrufe).
  • Beweise dokumentieren und sichern: Link/URL, Screenshots, Upload-Datum, verwendete Tonspur (Sound-ID/Quelle), Musikanteil/Videolänge, Views/Reichweite, ggf. Kommentare/Caption/Hashtags sowie Profilansicht (Bio/Links).
  • Kanal-Check durchführen: weitere Videos und Sounds prüfen, ob ähnliche Konstellationen vorliegen (insbesondere bei Serienformaten, wiederkehrenden Tracks oder Marken-/Produktbezug).
  • Für die Zukunft umstellen: wo erforderlich auf kommerziell nutzbare bzw. eindeutig lizenzierte Musik/Sounds wechseln oder betroffene Inhalte entfernen/ersetzen.

Diese Maßnahmen lösen mögliche Ansprüche für die Vergangenheit nicht automatisch – sie verhindern aber weitere Rechtsverletzungen, schaffen Klarheit über den Sachverhalt und stärken häufig die Kommunikations- und Verhandlungsposition, weil man strukturiert reagiert und Eskalationspotenzial reduziert.

Muss ich zahlen, wenn das Video mit „Push Up“ (Creeds) schon gelöscht ist?

Dass Sie das Video, in dem „Push Up“ (Creeds) verwendet wurde, gelöscht oder offline genommen haben, ist in der Regel sinnvoll, weil dadurch keine weiteren Abrufe und damit keine weiteren Nutzungshandlungen stattfinden. Das Löschen erledigt mögliche Ansprüche für die Vergangenheit jedoch nicht automatisch. Ob und in welcher Höhe überhaupt etwas geschuldet ist, hängt weiterhin vom Einzelfall ab – insbesondere vom Zeitraum der öffentlichen Abrufbarkeit, der konkreten Tonspur (Sound vs. eigener Upload), dem Umfang des Musikausschnitts, der Reichweite/Views sowie der Frage, ob die Nutzung als kommerziell eingeordnet werden soll und ob die geforderte Summe nach Lizenzanalogie nachvollziehbar hergeleitet ist.

Wer ist SoundGuardian (im Zusammenhang mit dem Song „Push Up“ von Creeds)?

SoundGuardian beschreibt sich in Schreiben zur Nutzung des Songs „Push Up“ (Creeds) als Dienstleister, der als Verbindungsglied zwischen Musikindustrie und Werbekunden fungiert und eine rechtssichere Nutzung von Musiktiteln in Kampagnen ermöglichen soll. Häufig wird dabei eine „legale Kooperation“ mit Rechteinhabern und die Umsetzung von Werbeclips mit Musikeinsatz in Aussicht gestellt – praktisch also ein Lizenz-/Kooperationsangebot. 

Wichtig: Betroffene sollten ein solches „Kooperations-“ oder Legalisierungsangebot nicht vorschnell annehmen und auch nicht ungeprüft telefonisch oder per E-Mail „informell“ verhandeln. Schon scheinbar harmlose Rückmeldungen können – je nach Wortlaut – als Einräumung des Sachverhalts verstanden werden oder spätere Einwände erschweren (etwa zur Reichweite der Nutzung, zur Einordnung als kommerziell oder zur Angemessenheit der geforderten Lizenz).

Zudem besteht das Risiko, durch eine vorschnelle Zustimmung Konditionen zu akzeptieren, deren Grundlage (betroffenes Video, Zeitraum, Tonspur, Berechnungsparameter) noch gar nicht sauber belegt ist.

Was ist eine Abmahnung wegen der Nutzung von „Push Up“ (Creeds)?

Eine Abmahnung wegen der Nutzung des Songs „Push Up“ (Creeds) ist typischerweise ein Schreiben, mit dem eine konkrete Rechtsverletzung behauptet und verlangt wird, diese künftig zu unterlassen. Kennzeichnend sind regelmäßig eine genaue Bezeichnung des betroffenen Videos, eine Fristsetzung und häufig die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Zusätzlich werden oft Zahlungsansprüche geltend gemacht oder angekündigt, etwa in Form von Schadensersatz, der nicht selten über die Lizenzanalogie begründet wird. Gerade weil eine Abmahnung auf eine verbindliche Erklärung zielt, sollte man nicht ungeprüft unterschreiben oder vorschnell zahlen.

Was ist eine Berechtigungsanfrage von SoundGuardian zu „Push Up“ (Creeds)?

Eine Berechtigungsanfrage von SoundGuardian zur Nutzung des Songs „Push Up“ (Creeds) ist häufig als „Voranfrage“ formuliert: Es wird behauptet, der Titel sei in einem bestimmten Video verwendet worden, und es wird darauf abgestellt, ob hierfür eine ausreichende Erlaubnis bzw. Lizenz vorlag. Anders als bei einer klassischen Abmahnung steht nicht zwingend eine strafbewehrte Unterlassungserklärung im Vordergrund; oft liegt der Schwerpunkt auf einer nachträglichen Lizenzierung und einer Zahlung, die als angemessene Lizenzgebühr bzw. nach Lizenzanalogiedargestellt wird. Auch bei einer Berechtigungsanfrage empfiehlt sich eine sachliche, kurze Reaktion, die zunächst die Grundlagen der geltend gemachten Forderung klärt, ohne sich inhaltlich festzulegen.

Wie reagiere ich auf eine Abmahnung oder Berechtigungsanfrage von SoundGuardian wegen „Push Up“ (Creeds) auf?

Wenn Sie eine Abmahnung oder Berechtigungsanfrage von SoundGuardian wegen der Nutzung des Songs „Push Up“ (Creeds) erhalten, gilt zunächst: Ruhe bewahren, Fristen sichern und nichts vorschnell unterschreiben oder zahlen. Sinnvoll ist, das betroffene Video kurzfristig offline zu nehmen (ohne Inhalte nachträglich „umzuschreiben“), den Sachverhalt vollständig zu dokumentieren (Link, Screenshots, Upload-/Löschdatum, Sound-ID/Quelle, Länge des Musikausschnitts, Views/Sichtbarkeit) und anschließend schriftlich, kurz und neutral zu reagieren. Inhaltlich sollte man zunächst Nachweise zur Berechtigung sowie eine nachvollziehbare Darlegung der konkreten Nutzung und der Berechnungsgrundlage anfordern – ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Telefonische „Klärungsgespräche“ oder informelle E-Mail-Verhandlungen sind meist unklug, weil unbedachte Formulierungen später als Einräumung gewertet werden können; häufig ist es zweckmäßig, die weitere Korrespondenz über einen Rechtsanwalt führen zu lassen.

  • Frist notieren, Schreiben sichern(inkl. Anlagen) und nichts überstürzt tun.
  • Video offline nehmenund Beweise sichern (Link/URL, Screenshots, Upload-/Löschdatum, Sound-ID/Quelle, Musikanteil/Videolänge, Views/Sichtbarkeit).
  • Nicht zahlen, nichts unterschreiben– insbesondere keine Unterlassungs- oder Lizenzformulare ohne Prüfung.
  • Keine Telefonate/„informellen“ Verhandlungen; stattdessenkurz schriftlich reagieren und zunächst Berechtigungsnachweise sowie eine nachvollziehbare Berechnung der Forderung (Lizenzanalogie) anfordern – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.
  • Anwaltlich prüfen lassen, bevor Sie eine Lizenzierung akzeptieren oder eine Zahlung leisten.

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Geßner Legal – Ihre Ansprechpartner bei Abmahnungen wegen Musiknutzung auf Social Media

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Die Geßner Legal Medienkanzlei ist auf urheberrechtliche Auseinandersetzungen im Online-Bereich spezialisiert und prüft für Sie, ob die Abmahnung berechtigt ist, welche Forderungen sich reduzieren lassen und wie sich weitere Risiken (z. B. durch Unterlassungserklärungen) vermeiden lassen.

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