
Abmahnung durch die Wettbewerbszentrale – Affiliate-Links
Abmahnungen der Wettbewerbszentrale wegen Wettbewerbsverstößen liegen uns als Fachanwaltskanzlei für Gewerblichen Rechtsschutz und Experten für Wettbewerbsrecht seit Jahren immer wieder vor. Nahezu alle Branchen sind von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen betroffen. In einer uns nun vorliegenden Abmahnung der Wettbewerbszentrale wird unserem Mandanten vorgeworfen, im Rahmen seiner Internetpräsentation Wettbewerbsverstöße begangen zu haben.
Bei der Wettbewerbszentrale handelt es sich nach eigenen Angaben derselben um eine gemeinnützige Selbstkontrollinstitution der deutschen Wirtschaft, welche es sich zur Förderung eines lauteren Wettbewerbs zur Aufgabe gemacht hat, wettbewerbswidrige Rechtsverletzungen im gewerblichen Bereich auszuräumen. Dazu ist sie nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) als rechtsfähiger Verband zur Förderung der gewerblichen Interessen klagebefugt und kann auf diese Weise Unterlassung und Beseitigung von den nach dem UWG unzulässigen Handlungen einklagen.
Was ist Gegenstand der Abmahnung der Wettbewerbszentrale:
Unser Mandant betreibt eine Internetseite, welches ein redaktionelles Telemedienangebot bereitstellt, welches sich mit unterschiedlichen Bezahl-Streamingdiensten befasst.
Er wurde dafür abgemahnt, dass sein Setzen von Affiliate-Links eine geschäftliche Handlung im Sinne des UWG darstellen, diese Affiliate-Links allerdings nicht als solche erkennbar gekennzeichnet wurden.
Sie wurden wegen einer vermeintlichen Wettbewerbsrechtsverletzung abgemahnt. Nutzen Sie unser Formular! |
Affiliate-Links – was ist das eigentlich?
In der Zeit des stetig wachsenden Online-Business steigt die Zahl der Nutzung von Affiliate-Links ebenfalls an. Ein Affiliate-Link ist mit dem altbekannten Provisionsmodell zu vergleichen. Will ein Anbieter von Produkten oder Dienstleistungen seine Angebote bewerben, trifft er eine Vereinbarung mit einem sogenannten Affiliate. Dieser Affiliate platziert auf seiner Internetseite einen Affiliate-Link. Klickt ein Nutzer der Seite nun auf den Affiliate-Link, so wird er direkt auf die Seite des Werbenden weitergeleitet. In den Link ist eine Kennung integriert, sodass zurückzuverfolgen ist, über welchen Affiliate der Kunde letztendlich auf das Produkt aufmerksam wurde. Dafür erhält dann der Affiliate-Partner einen gewissen Prozentsatz der Einnahmen für eben jene Provisionstätigkeit.
Dieses Affiliate-Marketing ist für beide Parteien von Vorteil, da der Werbende für einen geringen Prozentsatz seine Werbereichweite erhöhen kann und der Affiliate ohne eigenes Zutun finanziert wird.
Sie setzen Affiliate-Links ein?
Wir sorgen dafür, dass Ihre Werbung rechtssicher bleibt.
Müssen Affiliate-Links gekennzeichnet werden?
Grundsätzlich gilt, dass es für Verbraucher ersichtlich sein muss, wenn es sich um eine Werbung handelt. Daraus ergibt sich dann eine Kennzeichnungspflicht für Werbung. Affiliate-Links stellen ebenfalls Werbung dar, da sie darauf abzielen den Absatz des Affiliate-Anbieters zu steigern.
In einem rechtlichen Sinne sind Affiliate-Links als „kommerzielle Kommunikation“ zu qualifizieren. Dies begründet die gesetzliche Verpflichtung, dass diese kommerzielle Kommunikation klar als solche zu erkennen sein muss.
Ebenso ergibt sich eine weitere Verpflichtung für die Kennzeichnung als Werbung aus § 5a Abs. 4 UWG, wonach unlauter handelt, wer den kommerziellen Zeck nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
Diese in § 5a Abs. 4 UWG normierte Einschränkung für die Kennzeichnungspflicht gilt auch für die Kennzeichnungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 DDG.
Demnach entfällt die Pflicht beispielsweise auf Internetseiten, die einen Preisvergleich zum Gegenstand haben. Dort ist der kommerzielle Charakter eindeutig zu erkennen.
In jedem Fall muss hingegen eine Kennzeichnung auf den Seiten erfolgen, die hauptsächlich informierende oder redaktionelle Inhalte zum Gegenstand haben. Dort muss deutlich kennzeichnend hervorgehoben werden, dass es sich bei dem Affiliate-Link nicht um eine zum redaktionellen Inhalt gehörende Verlinkung handelt, sondern um Werbung.
Affiliate-Links richtig kennzeichnen, um einer Abmahnung zu entgehen:
Gesetzliche Regelungen wie genau ein Affiliate-Link zu kennzeichnen ist, gibt es nicht. Allerdings hat die Rechtsprechung in den vergangenen Jahren diverse Kriterien entwickelt, um den Verbraucher entsprechend zu schützen und ihn hinsichtlich der Verwendung von Affiliate-Links aufzuklären.
Es muss für den privaten Nutzer auf den ersten Blick erkennbar sein, dass der Internetseitenbetreiber durch das Einstellen dieses Links einen kommerziellen Zweck verfolgt und dass aufgrund eben jener Verlinkung Provisionsansprüche für den Betreiber entstehen könnten. Dies hat durch einen offenkundigen und ausdrücklichen Hinweis auf das Affiliate-Partnerprogramm zu erfolgen.
Wie genau ein solcher offenkundiger und ausdrücklicher Hinweis auszusehen hat, ist nicht abschließend geklärt. Es gibt allerdings unterschiedliche Arten, die in Betracht kommen könnten, um auf der sicheren Seite zu sein.
Eine und die wohl sicherste Möglichkeit ist es, einen ausdrücklichen unübersehbaren Hinweis direkt nehmen dem Link zu platzieren mit der Kennzeichnung „Werbung“ oder „Anzeige“ Dann ist der Verbraucher in jedem Fall ausreichend aufgeklärt und eine unlautere geschäftliche Handlung kann ausgeschlossen werden. Je deutlicher der kommerzielle Zweck durch ein Hervorheben der Kennzeichnung deutlich wird, desto sicherer ist die Nutzung vor Abmahnungen.
Ebenfalls rechtssicher ist eine Kennzeichnung mit dem Hinweis „Werbung“ oder „Anzeige“ in der unmittelbaren Nähe zum eingebetteten Link, sodass ohne Weiteres eine direkte Verbindung zwischen Link und Hinweis beim Verbraucher hergestellt werden kann.
Für nicht ausreichend erklärt hat der BGH in seinem Urteil vom 06.02.2014 die Verwendung von Englischen Bezeichnungen wie „sponsored by“. Begründet wird dies dadurch, dass diejenigen, die der Englischen Sprache nicht mächtig sind, diesen Hinweis nicht verstehen können und dieser Hinweis sodann keinerlei Aussagegehalt mehr hat wodurch die Hinweisfunktion gerichtet auf die Aufklärung des kommerziellen Zwecks nicht erfüllt wird.
Gleiches dürfte für eine Bezeichnung als „Ad“ oder „Affiliate-Link“ gelten. Die Zulässigkeit dieser Bezeichnungen sind noch nicht abschließend in der Rechtsprechung entschieden worden, es ist allerdings zu empfehlen, diese Bezeichnungen zu unterlassen, um nicht in Schwierigkeiten zu geraten.
Umstritten ist eine Kennzeichnung des Affiliate-Links ausschließlich mit einem Sternchen (*) und den mit dem Sternchen verbundenen Hinweis auf der Internetseite. In keinem Fall ist eine solche Kennzeichnung ausreichend, wenn nicht durch das bloße Überfliegen der geladenen Seite der verbundene Hinweis direkt aufzufinden ist. Das ist der Fall, wenn der Hinweis erst am Seitenende oder gar im „Footer“ (Fußzeile) der Internetseite platziert wird. Der Verbraucher darf nicht erst nach dem Sternchen suchen müssen. Ist das der Fall, kann der Verbraucher nicht offenkundig den kommerziellen Zweck des Links überblicken.
Was wird in der Abmahnung von der Wettbewerbszentrale gefordert?
Die Wettbewerbszentrale macht in ihrer Abmahnung zum einen wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche, als auch Zahlungsansprüche (Aufwendungsersatzansprüche) geltend.
Sie fordert den Abgemahnten auf, die oben genannten Wettbewerbsverstöße zukünftig zu unterlassen. Ein Unterlassungsanspruch der Wettbewerbszentrale ergibt sich aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG. Hierzu wird der Abgemahnte aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, durch welche er sich gegenüber der Wettbewerbszentrale verpflichtet, für jeden Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung gegen den Unterlassungsvertrag eine Vertragsstrafe in einer empfindlichen Höhe zu zahlen.
Diese Zahl erscheint zunächst sehr hoch, allerdings ist dies nur die zu zahlende Strafe für den Fall, dass gegen diese Unterlassungserklärung verstoßen wurde und ist nicht schon direkt aufgrund der Abmahnung zu bezahlen.
Neben dem Anspruch auf Unterlassung wird ein Anspruch auf Erstattung von Rechtsverfolgungskosten geltend gemacht. Dabei handelt es sich um eine Aufwandspauschale des Interessenverbandes, welche zunächst der Höhe nach nicht nachvollziehbar erscheint, jedoch von den Gerichten anerkannt wurde.
Hierbei ist zu bemerken, dass die Rechtsverfolgungskosten vergleichsweise gering sind. Eine Abmahnung durch einen Rechtsanwalt würde weitaus höhere Gebühren für den Abgemahnten auslösen. Legt man etwa einen in diesem Fall realistischen Streitwert in Höhe von 15.000,00 € zugrunde, würde dies zu einer 1,3 Geschäftsgebühr in Höhe von 845,00 € führen, die der Anwalt für das Abmahnschreiben geltend machen könnte.
Die Wettbewerbszentrale macht nur einen Teil der tatsächlichen Abmahnkosten geltend. Gefordert wird eine streitwertunabhängige Kostenpauschale für Abmahnungen von 350 Euro zzgl. Mehrwertsteuer, also im Ergebnis 374,50 Euro brutto.
Wie sollten Sie auf eine Abmahnung von der Wettbewerbszentrale reagieren?
- Sie sollten zunächst Ruhe bewahren und trotz der kurz bemessenen Frist keinen direkten Kontakt mit der Wettbewerbszentrale aufnehmen, da alles was Sie sagen, in einem möglichen Prozess gegen Sie verwendet werden kann.
- Keinesfalls sollten Sie jedoch die Abmahnung ignorieren, da dies dazu führen kann, dass ein einstweiliges Verfügungsverfahren gegen Sie eingeleitet wird, was wiederum mit hohen Kosten (Gerichts- und Anwaltskosten) verbunden ist.
- Es ist davon abzuraten, ungeprüft die von den Abmahnern beigefügte Unterlassungserklärung in der vorgegebenen Form unterzeichnen, da diese oft zu weit gefasst ist, so dass eine Unterzeichnung derselben weitreichenden Folgen, insbesondere hohe Vertragsstrafen nach sich ziehen kann. Aus Erfahrung weiß ich, dass kleinste Fehler in der Formulierung von Belehrungen, Artikelangaben und Informationspflichten einen Verstoß gegen die unterzeichnete Unterlassungserklärung darstellen und Vertragsstrafen auslösen können. Diese sind für den betroffenen Unternehmer nicht selten existenzbedrohend.
- Auch Zahlungsansprüche sollten Sie nicht erfüllen, ohne diese durch einen auf das Wettbewerbsrecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. In vielen Fällen, in denen die Abmahner durch Rechtsanwälte vertreten sind, sind die angesetzten Streitwerte viel zu hoch. Hier lässt sich in der Regel im Wege des Vergleichs eine Reduzierung der verlangten Kosten erreichen.
So helfen wir Ihnen bei einer Abmahnung:
- Unsere spezialisierten Anwälte für Wettbewerbsrecht überprüfen die wettbewerbsrechtliche Abmahnung auf Ihre Richtigkeit und das Vorliegen von Wettbewerbsverstößen.
- Sollten die erhobenen Vorwürfe berechtigt sein, erarbeiten wir für Sie eine individuelle Unterlassungserklärung, welche so weit wie nötig und zugleich so eng wie möglich gefasst ist, um Nachteile für Sie zu vermeiden. Sollte die Abgabe einer Unterlassungserklärung zu risikobehaftet sein, vertreten wir Sie im gerichtlichen Verfahren.
- Hinsichtlich der geltend gemachten Zahlungsansprüche streben wir einen Vergleich zur Reduzierung der Kosten an. In vielen Fällen konnten wir bei anwaltlichen Abmahnungen mit hohen Kostenforderungen erhebliche Reduzierungen der Zahlungsforderungen für unsere Mandanten erreichen.
- Sollte die Abmahnung teilweise oder gar gänzlich unberechtigt erfolgt sein, wehren wir die Ansprüche für Sie ab und erläutern Ihnen ausführlich die weitere Verteidigungsstrategie.
Ihr Rechtsanwalt für Wettbewerbsrecht
Sollten Sie eine Beratung zu wettbewerbsrechtlichen Fragen wünschen oder sehen Sie sich durch das Verhalten von Mitbewerbern oder anderen Marktteilnehmern in Ihren Rechten verletzt, stehe ich Ihnen als Rechtsanwalt für Wettbewerbsrecht gern mit Rat und Tat zur Verfügung. Aber auch, wenn Sie selbst eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung oder einstweilige Verfügung erhalten haben und sich dagegen verteidigen wollen, helfe ich Ihnen als spezialisierter Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bundesweit. Nehmen Sie unverbindlich Kontakt zu mir auf und vereinbaren einen (gern auch telefonischen) Beratungstermin.














