Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Onlineshops
Es ist evident, auch das Wareneinkaufen digitalisiert sich stetig in Form von Onlineshops. Grund dafür ist unter anderem die Pandemie in den letzten Jahren, durch die viele Menschen heutzutage nur noch zum Smartphone greifen und mit ein paar Klicken über entsprechende Apps der Unternehmen die digital angebotene und präsentierte Ware kaufen. Hierbei besteht nicht nur ein Hype zum Kauf brandneuer, sondern vor allem auch gebrauchter Sachen. Die hohe Nachfrage führte in den letzten Jahren zu der Entstehung vieler neuer und verschiedener Onlineshop-Angebote.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind auch für Onlineshops ein gutes Tool die Geschäftsbeziehungen zu ihren Kunden klar und deutlich zu regeln. Dabei kommen jedoch Fragen auf – Brauche ich als Unternehmer eines Onlineshops überhaupt Allgemeine Geschäftsbedingungen? Bin ich dazu verpflichtet? Welche Klauseln sind besonders wichtig gegenüber Verbrauchern?
Sind Onlineshops verpflichtet Allgemeine Geschäftsbedingungen zu verwenden?
Allgemeine Geschäftsbedingungen werden auch in Onlineshops gerne verwendet, um die Nutzungsbedingungen für Kunden deutlich zu formulieren und persönlich abgesichert zu sein. Gemäß § 305 Abs. 1 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen vorformulierte Vertragsbedingungen, die für eine Vielzahl von Verträgen genutzt werden. Grundsätzlich gilt, die Individualabrede, das heißt die persönliche Absprache zwischen Kunden und Unternehmen, überlagert die vom Unternehmer verwendeten Allgemeine Geschäftsbedingungen. In der weiteren Abstufung stehen Allgemeine Geschäftsbedingungen vor den gesetzlichen Regelungen, soweit sie nicht unwirksam sind.
Bei der Prüfung, ob eine Klausel wirksam ist oder nicht, kommt es unter anderem entscheidend darauf an, ob es sich bei dem Vertragspartner um einen Verbraucher oder einen Unternehmer handelt.
Eine Pflicht zur Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen für Onlineshops ist nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt. Allerdings ergeben sich durch zahlreiche gesetzliche Vorschriften u.a. der §§ 312 ff. BGB, Belehrungs- und Informationspflichten des Unternehmers gegenüber seinen Kunden, vor allem wenn es sich bei ihren Kunden um Verbraucher handelt. Über die letzten Jahre hat der Verbraucherschutz europaweit enorm an Relevanz gewonnen. Aufgrund dessen ist in einem ersten Schritt zu klären, wer der präferierte Kundenstamm Ihres Onlineshops ist.
Der Kundenstamm im Onlineshop – Verbraucher oder Unternehmer?
Eine wichtige Frage besteht demnach darin, an wen sich die Ware richtet. Sollen überwiegend mit Unternehmern (B2B) oder mit Verbrauchern (B2C) Verträge geschlossen werden? Eine Mischung aus beiden, ist ebenfalls möglich. Verbraucher sind Kunden, die als natürliche Personen Ware kaufen, die nicht zu gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeiten verwendet werden sollen. Unternehmer dahingegen können natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften sein, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit beim Warenkauf handeln.
Aufgrund des strengen Verbraucherschutzes gelten andere Belehrungs- und Informationspflichten je nachdem, an welchen Kundenstamm sich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Ihres Onlineshops richten. Welche Klauseln besonders relevant sind, erklären wir Ihnen weiter unten.
Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbeziehungen in Onlineshops
Bevor die Frage beantwortet wird, welche Pflichten gegenüber Verbrauchern bestehen, muss jedoch die Frage geklärt werden, wie Allgemeine Geschäftsbeziehungen in Onlineshops überhaupt wirksam einbezogen werden.
In physischen Stores ist es ausreichend, wenn ein gut lesbarer Hinweis an der Eingangstür oder im Kassenbereich hinsichtlich der Verwendung von AGB des Shops ausgehangen wurde. Doch wie gestaltet sich dies in Onlineshops?
In Onlineshops muss der Hinweis auf AGB derart ausgestaltet sein, dass dem Kunden selbst bei flüchtiger Betrachtung und durchschnittlicher Aufmerksamkeit, klar und verständlich ist, dass diese Vertragsbestandteil werden. Ein bloßer Hinweis irgendwo auf der Website, ist nicht ausreichend. Dies gilt vor allem, soweit der Kunde Arbeit aufwenden muss, um die AGB in Unterlinks auf der Website zu entdecken. Der Hinweis auf die verwendeten AGB muss im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem Auftragsformular stehen und es muss dem Kunden eindeutig sein, wie er die AGB einsehen und auf sie zugreifen kann.
Ausreichend ist es, wenn dem Kunden auf der Bestellseite des Onlineshops ein gut sichtbarer Link (Hervorhebung durch Unterstreichen) zur Verfügung gestellt wird, durch den der Kunde die AGB aufrufen und ausdrucken kann. Es ist dann ausreichend, wenn der Kunde nach anklicken und durchlesen der AGB durch ein kleines Häkchen in ein freies Kästchen bestätigt, dass er die AGB gelesen hat und akzeptiert. Dadurch wird der Voraussetzung des Gesetzes, dass dem Kunden die Möglichkeit der Kenntnisnahme gegeben werden muss, erfüllt. Auf der anderen Seite ist eine kleine Scrollbox, die dem Kunden jeweils nur einen kleinen Teil des Textes zur Verfügung stellt, nicht ausreichend.
AGB sind kein Kleingedrucktes.
Sie sind Ihr Rechtsschutzschirm im Onlinehandel.
Achtung! Verbraucherschutz – Welche Klauseln sind essenziell?
Sind überwiegend Verbraucher der Kundenstamm des Onlineshops, müssen bei der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor allem die §§ 308, 309 BGB sowie die Regelungen des Fernabsatzes, §§ 312c ff. BGB beachtet werden. Aufgrund dessen sind zunächst Standardklauseln für Ihre Allgemeinen Geschäftsbeziehungen in Onlineshops sowie anschließend entsprechende No-Go Klauseln, die Sie vermeiden sollten, aufgeführt.
Standardklauseln in Allgemeine Geschäftsbedingungen für Onlineshops
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Onlineshops, die definitiv in Ihren vorhanden sein sollten, sind beispielsweise:
- der Geltungsbereich und die Angaben zum Betreiber des Onlineshops (Vertragspartner),
- Vertragsschluss (u.a. die Angabe zum genauen technischen Ablauf; Button-Lösung),
- Widerrufsrecht und Muster-Widerrufsformular,
- Datenschutzerklärung,
- Mängelgewährleistung / Rücksendungsvereinbarungen,
- Preise, Zahlungsart und Lieferung (Versandkosten),
- Zahlung und ggf. Verzug,
- Eigentumsvorbehalt,
- Streitbeilegung,
- Schlussbestimmungen (Vertragssprache, Formvorschrift, Salvatorische Klausel).
Ausführungen zum Vertragsschluss
Der Ablauf des Vertragsschlusses sollte in Onlineshops ausdrücklich geregelt sein, um Klarheit für den Kunden und Rechtssicherheit des Unternehmers zu gewähren. In Onlineshops erklärt meistens der Kunde erst das Angebot zum Vertragsschluss durch seine Bestellung. Die Darstellung der Ware im Onlineshop und die Möglichkeit der Bestellung dieser Ware ist rechtlich gesehen nur eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (invitatio ad offerendum). Die Bestellung geht beim Händler ein und dieser bestätigt den Eingang unverzüglich gegenüber dem Kunden, meist via E-Mail. Erst durch die Auftragsbestätigung erklärt der Onlineshop-Betreiber die Annahme des Angebots.
Widerrufsbelehrung (Information für Verbraucher)
Besondere Bedeutung vor allem in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Onlineshops gegenüber Verbrauchern ist die Widerrufsbelehrung. Zu dieser gehören meist weit mehr als nur die Erklärung, dass der Verbraucher über ein Widerrufsrecht verfügt. Es sollte geklärt sein:
- ab wann das Widerrufsrecht gilt,
- der zeitliche Rahmen sollte abgesteckt (meistens 14 Tage),
- ein weiterer Link zu der Widerrufsbelehrung auf der Webseite implementiert und
- ein Muster-Widerrufsformular, welches der Kunde benutzen kann, aufgenommen werden.
Kein Ausschluss des objektiven Sachmangelbegriffs gegenüber Verbrauchern
Zum 01. Januar 2022 wurde das Kaufrecht geändert und der Warenkauf-Richtlinie angepasst. Mitunter auch der Sachmangelbegriff. Der Sachmangelbegriff ist von hoher Bedeutung, um auszulegen, ob es sich um einen im Kaufrecht geschützten Mangel handelt, welcher Rechte des Käufers zum Beispiel aus Nacherfüllung begründen kann. Der größte Unterschied zwischen Alt- und Neufassung des § 434 BGB ist, dass der frühere Fokus der Norm auf vertragliche Vereinbarungen der Mangelfreiheit (subjektive Kriterien) nun zur Gleichrangigkeit zwischen subjektiven und objektiven Kriterien übergegangen ist.
Diese Änderung trifft Unternehmer, welche Allgemeine Geschäftsbedingungen für ihren Onlineshop verwenden, da sie gegenüber Verbrauchern gemäß § 476 Abs. 1 BGB nicht von dem Mangelbegriff in § 434 BGB abweichen dürfen. Das heißt, sie können beispielsweise gegenüber Verbrauchern in ihren Geschäftsbedingungen nicht festlegen, dass nur die subjektiven vereinbarten Anforderungen an die Ware einen Mangel definieren können. In einem B2B-Geschäft gilt diese Eingrenzung nicht.
Online-Streitbeilegung (Information für Verbraucher)
Die frühere Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform) der Europäischen Union wurde zum 20. Juli 2025 endgültig eingestellt. Grundlage hierfür ist die Verordnung (EU) 2024/3228, welche die bisherige ODR-Verordnung (EU) Nr. 524/2013 aufhebt. Damit entfällt auch die bislang bestehende Verpflichtung für Online-Händler und Dienstleister, auf ihrer Website, im Impressum, in den AGB oder in geschäftlicher Korrespondenz einen Link zur OS-Plattform bereitzuhalten.
Seit dem 20. Juli 2025 ist jeder Hinweis auf die OS-Plattform unzulässig. Die Plattform wurde gelöscht, und ein fortbestehender Verweis kann als irreführend im Sinne von § 5 UWG gewertet werden. Dies kann wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch Mitbewerber oder Abmahnvereine zur Folge haben.
Online-Unternehmen sind daher verpflichtet, sämtliche Hinweise und Links zur OS-Plattform vollständig zu entfernen – insbesondere
-
aus Impressum,
-
AGB,
-
E-Mail-Signaturen,
-
Fußzeilen von Websites oder Webshops sowie
-
Angeboten auf Handelsplattformen (z. B. Amazon, eBay, Etsy).
Wurde in der Vergangenheit eine Unterlassungserklärung im Zusammenhang mit der OS-Plattform abgegeben, muss diese vor dem Entfernen des Links ausdrücklich gekündigt werden, um keine Vertragsstrafe auszulösen.
Unverändert bestehen bleibt jedoch die Informationspflicht nach § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG). Unternehmen müssen weiterhin angeben, ob sie bereit oder verpflichtet sind, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
No-Go-Klauseln in Allgemeine Geschäftsbedingungen für Onlineshops
Klauseln, welche in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Onlineshops vermieden werden sollten, sind zum Beispiel:
- Ausschluss des Widerrufsrechts,
- Keine genauen Angaben zur Person des Unternehmers zu seiner Identifizierung (Abkürzungen des Vornamens sind unzureichend),
- keine genauen Lieferzeiten,
- Rügepflicht für Mängel,
- Art der Nacherfüllung bestimmt Verkäufer,
- Bedingung, dass Rückversand in Originalverpackung erfolgen muss,
- Gewährleistung erlischt früher als vom Gesetz vorgeschrieben.
Fazit
Es kann festgestellt werden, dass faktisch eine Pflicht zur Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Onlineshops, zumindest in Verträgen mit Verbrauchern (B2C), besteht. Bei der Formulierung solcher Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist darauf zu achten, dass eine ausreichend große Schrift verwendet wird, der Text deutlich und verständlich formuliert ist und keine Mustervorlagen verwendet oder von anderen kopiert wird (drohende Urheberrechtsverletzungen).
Besondere Vorsicht ist vor allem beim Erstellen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Onlineshops bei der Verwendung unwirksamer Klauseln geboten, da hierdurch Wettbewerbsverstöße vorliegen können und diese abmahnfähig sind.
Gerne beraten wir Sie und prüfen beziehungsweise erstellen für Sie ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Ihren Onlineshop!
Kontaktieren Sie uns gern telefonisch oder über das Kontaktformular. Wir vertreten Sie bundesweit.
Unsere Fachanwälte für Medienrecht vertreten Sie bundesweit
Wurden auch Sie Opfer einer unzulässigen Medienberichterstattung und möchten dagegen vorgehen? Dann nehmen Sie jetzt Kontakt zu uns auf. Als Experten für Medienrecht kümmern wir uns schnell und effizient um Ihren Fall. Die Vertretung erfolgt bundesweit.
Unsere Fachanwälte verfügen über langjährige Erfahrung im Umgang mit unzulässigen Presseberichterstattungen und sind somit Experten in diesem Bereich.
Titelbild: © Fokussiert/ AdobeStock